Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/7: Bundesgesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten · 32 Seiten

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Der SGV bemängelt, dass jedes Führen von Gästen abseits markierter Pisten bewilligungspflichtig ist, auch wenn kein erhöhtes Risiko vorhanden ist.

Art. 6 Abs. 1:

VS möchte Abs. 1 wie folgt ergänzen: "…abseits markierten Pisten und das Erteilen von Unterricht innerhalb markierten Pisten, wenn…".

GR beantragt einen neuen Abs. 1: "Schneesportlehrer oder Schneesportlehrerinnen und Schneeschuhwanderleiter oder -wanderleiterinnen erhalten eine Bewilligung für das Führen von Gästen abseits von markierten Pisten und Abfahrtsrouten,

wenn……"

SWISS SNOWSPORT möchte im Sinne eines einheitlichen Gesetzes für sämtliche Tätigkeiten der Schneesportlehrpersonen einen neuen Absatz 1:"Schneesportlehrer oder Schneesportlehrerinnen erhalten eine Bewilligung für das Führen und

Unterrichten von Gästen…".

Art. 6 Abs. 1 lit. b

Auf den Fähigkeitsausweis als Schneesportlehrerperson abzustellen erscheint dem SSBS, ES und dem SGV nicht sinnvoll, denn die Schlussprüfung zur Erlangung eines solchen Ausweises hat mit der Gewährleistung der Gästesicherheit überhaupt nichts zu. Voraussetzung für das Erteilen von Schneesportunterricht ausserhalb markierten Pisten und des von Bergbahnunternehmen gesicherten Geländes (vgl. Bemerkungen zu Art. 1) darf nach SSBS einzig die erfolgreiche Absolvierung einer anerkannten Ausbildung und eines Lawinenkurses von mindestens sechs Tagen Dauer sein.

Der SBV bemerkt, dass dem Minderheitsantrag - nämlich auch Tätigkeiten auf Pisten bewilligungspflichtig zu erklären - Folge zu leisten, zu einer Herabsetzung der Ausbildungserfordernisse führen müsste.

Vgl. zur Haftpflichtversicherung oben unter 3.1

Art. 6 Abs. 2 lit. c:

Der SSBS begrüsst die Kompetenz des Bundesrats die Ausbildung der

Schneesportlehrer zu regeln nur dann, wenn sie sich auf den Bereich der

Gästesicherheit beschränkt. Für die übrigen Bereiche der Ausbildung ist eine solche Kompetenzeinräumung vom Gesetzeszweck nicht gedeckt und deshalb unzulässig.

NE fordert im Gesetz, dass die Ausbildungsschritte der einzelnen Tätigkeiten

festgelegt werden.

Der SBV will im Gesetz verankern, dass der Bundesrat regelt, in welchen

Gefahrenbereichen gewerbsmässige Touren abseits der Pisten ausschliesslich von Bergführern geführt werden dürfen. Zudem wäre in einem neuen Absatz 3

vorzusehen, dass die Kantone nach Massgabe der alpinen Gefahren Routen und Abfahrtsvarianten bezeichnen können, welche von Schneesportlehrern

gewerbsmässig geführt werden dürfen.

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