Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/7: Bundesgesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten · 32 Seiten

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Für die SAB ist es wichtig, dass der Bundesrat weitere kommerziell organisierte Risikoaktivitäten dem Gesetz unterstellen kann.

ablehnend:

SO und der SGV lehnen die Befugnis des Bundesrats, dem Gesetz weitere

Aktivitäten zu unterstellen ab. ES sieht in Artikel 2 eine Norm, die jegliche

Mitgestaltung der Kantone verunmöglicht. Dies sei unverständlich, weil jeder Kanton ganz verschiedene Bedürfnisse zu regeln habe.

Nach NW und SWISS TS ist es allein Sache des Gesetzgebers und nicht des Bundesrats zu definieren, welche Tätigkeiten der Bewilligungspflicht unterstehen. NW verlangt griffige Legaldefinitionen.

Nach SSBS ist eine solche Kompetenzdelegation mit dem Legalitätsprinzip nicht vereinbar, da die Wirtschaftsfreiheit für einen solchen Eingriff eine formelle

gesetzliche Grundlage erfordert.

2. Abschnitt: Sorgfaltspflicht

Artikel 3

allgemein:

BE findet die Formulierung von Artikel 3 fraglich, da sie wie Artikel 1 auf

Einzelpersonen und nicht auf Firmen ausgerichtet ist. Dies kann beispielsweise zu Auslegungsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Zertifizierung führen.

LU begrüsst, dass festgehalten wird, es seien nur diejenigen Massnahmen zu treffen, welche nach dem Stand der Technik möglich und welche nach den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.

OW erwähnt, dass bei Verletzung der Sorgfaltspflicht bei Schadenereignissen die zivilrechtlichen Ansprüche gemäss Obligationenrecht geltend gemacht werden, ebenso die strafrechtlichen Ansprüche, via Strafgesetzbuch. Zudem seien die Verbände, die gewerbsmässig Risikoaktivitäten anbieten, meist über eine Kollektiv-Haftpflichtversicherung abgedeckt.

Nach SSBS, der WEKO und dem SGV kann auf die Umschreibung der

Sorgfaltspflichten verzichtet werden, da sie sich auf die Gerichtspraxis zum

allgemeinen Gefahrensatz stützt, welcher ohnehin zur Anwendung gelangt.

ES und SGV erwähnen, dass eine Aufzählung nicht abschliessender Art eine gesetzliche Reglung überflüssig macht. Die von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze, sowie die allgemeine Sorgfaltspflicht gemäss Auftragsrecht würden ohne weiteres ausreichen.

Art. 3 Abs. 1:

MWS schlägt einer Ergänzung des Abs. 1 vor, um Tier- und Pflanzenwelt sowie Natur- und Umwelt zu erhalten.

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