Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/7: Bundesgesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten · 32 Seiten
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WW fragt sich, ob eine SAC-Sektion, die für schwierige Touren Bergführer anstellt und regulär entlöhnt, gemäss Gesetzesentwurf nicht zertifiziert oder
bewilligungspflichtig würde.
VS möchte den Geltungsbereich ausdehnen. Auch der gewerbsmässige Unterricht sollte dem Gesetz unterstellt werden. Namentlich der Unterricht innerhalb der
markierten Skipisten sollte aufgeführt sein. Dies auf Grund vieler Skiunfälle, vor allem auf markierten Pisten.
"abseits markierter Pisten"
Kommissionsmehrheit unterstützend:
BE, GR, AR, LU, GL, SO, CVP, FDP, SAC, STV, FST, SSBS, SAB, SBS, SBV, ES, NATURFREUNDE, BERG+TAL, BFU, die WEKO und der SGV lehnen die Meinung der Kommissionsminderheit ab.
BE und der SSBS wollen den räumlichen Geltungsbereich des Gesetzes auf
Risikoaktivitäten ausserhalb des markierten Pistengebiets und auch ausserhalb des von den Bergbahnen gesicherten Geländes beschränken (noch engerer
Geltungsbereich als in Art. 1 vorgesehen ist). BE möchte deshalb das Kriterium "abseits markierter Pisten" ersetzen mit "ausserhalb gesicherter
Schneesportgebiete". Die Koordination zwischen der Sicherungspflicht durch die konzessionierten Bahnunternehmen und dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes kann nach BE und SSBS so verbessert werden. Für die gesicherten
Schneesportgebiete wird die Sicherheit der Gäste durch die Sicherungspflicht der Bahnunternehmen gewährleistet.
Sollte der Gedanke der Kommissionsminderheit trotzdem weiterverfolgt werden,
schlägt SBV eine Kompetenznorm zugunsten der Kantone in Art. 2 vor.
Kommissionsminderheit unterstützend:
SVP, SWISS SNOWSPORT und SDNV befürworten eine einheitliche Regelung für Schneesportlehrer und somit eine Ausdehnung des Gesetzes auf das Führen von Gästen durch Schneesportlehrpersonen auf markierten Pisten. Die SVP befürchtet ohne diese Regelung eine völlige Liberalisierung des Skilehrerberufs und damit auch eine Benachteiligung der Schweizer Skilehrer.
SWISS SNOWSPORT möchte den räumlichen Geltungsbereich und die
Bewilligungspflicht in Art. 6 Abs. 1 für Schneesportlehrpersonen auch auf das Führen von Gästen auf markierten Pisten ausdehnen. Eine Beschränkung der Regelung des Schneesportlehrerberufs auf Aktivitäten abseits markierter Pisten existiert in keinem anderen Land. Zudem müssten auch Schneesportschulen dem Geltungsbereich des Gesetzes unterstellt werden. SDNV schliesst sich dieser Meinung an.
Abs. 1 lit. a:
Die Alpinschule BERG+TAL möchte statt "erhöhtes Risiko" nur den Begriff "Risiko".
WW fragt sich, wie das erhöhte Risiko, die besonderen Kenntnisse und die
Sicherheitsvorkehrungen definiert werden.
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