Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/7: Bundesgesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten · 32 Seiten
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Artikel 9 Wirksamkeit der Bewilligung
Abs. 1 und 2
Der SSBS findet Abs. 1 und 2 richtig und wichtig. Laut ES und SGV liegt diese Regelung auf der Hand und bedarf darum keiner Erwähnung im Gesetz.
STV-FST möchte den Abs. 2 streichen, da die Bestimmung unnötig ist.
Laut VS ist in Absatz 1 die "kantonale Behörde" durch "….der zuständigen
Bundesbehörde…" zu ersetzen.
Abs. 3
Der Kanton GL macht darauf aufmerksam, dass Zwischenfälle an Klettersteigen durchwegs auf regelwidriges Verhalten der Benützer zurückzuführen sind.
Baupolizeiliche Überprüfungen würden da nichts bringen. Zudem müssten dann unzählige Fixseile in den Schweizer Alpen zur Sicherung von Wanderwegen auch baupolizeilich überprüft werden.
AR möchte auch mobile Einrichtungen durch die Kantone überprüfen lassen können.
SG findet die baupolizeiliche Überprüfung der Klettersteige durch den Kanton nicht realisierbar.
Artikel 10 Geltungsdauer der Bewilligung
GR und SVB beantragen, die Geltungsdauer durch den Bundesrat festlegen zu lassen. GR beantragt Art. 10 zu streichen und Art. 8 Abs. 4 entsprechend zu
ergänzen. Nach SVB ist es sinnvoll, die Bewilligung mit dem Weiterbildungsrhythmus zu koppeln. Da dieser ändern kann, soll der Bundesrat dies festlegen.
Da der Bundesrat die jeweilige Weiterbildung regelt (Art. 8 Abs. 3) und die erteilte Bewilligung vier bzw. zwei Jahre gültig ist, besteht gemäss SVV die Gefahr, dass Risikosportarten während vier Jahren angeboten und ausgeführt werden, ohne dass eine Weiterbildung besucht wurde und entsprechend die neuen Erkenntnisse
umgesetzt werden.
Nach LU ist die Geltungsdauer von Bewilligungen für das Anbieten von Aktivitäten gemäss Art. 2 nicht geregelt.
GL will die Bewilligungsdauer den entsprechenden Weiterbildungsrhythmen den Verbänden anpassen.
Der SSBS sieht keinen Anlass, die Geltungsdauer der Bewilligung zu begrenzen. Der SSBS schlägt einen Passus vor, dass die Bewilligung automatisch erlischt, wenn die erforderliche Weiterbildung nicht besucht wird. Sollte trotz des Antrages eine
Geltungsdauer eingeführt werden, sollte sie gleich lang bemessen sein wie die Frist zur Absolvierung des obligatorischen Weiterbildungskurses.
VS stellt in Frage, wie von einem ausreichenden, resp. vorgeschriebenen
Versicherungsschutz ausgegangen werden könne, wenn dieser nicht jährlich geprüft
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