Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/7: Bundesgesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten · 32 Seiten
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TI hofft, dass die dem Bund anvertraute Handhabung der Kostenneutralität auch tatsächlich durchgezogen wird. Aufforderung an den Bund zur Ausarbeitung einer Tarifstruktur. Es soll vermieden werden, dass den Kantonen durch Folgekosten Mehrkosten für nicht kantonsspezifische Aufgaben erwachsen.
Vgl. zur Variante im Allgemeinen oben unter 3.1.
SGV und BFU lehnen den Minderheitsantrag in Artikel 12a ab.
BE, NW und SBV bemängeln die uneinheitliche Terminologie in Artikel 12 lit. b und Art. 11; statt Aufsichtsbehörde sollte der gleiche Begriff wie in Artikel 11 (kantonale Behörde) verwendet werden.
VS und AR findet die Vorschläge der Kommissionsminderheit zu Art. 12 b notwendig. Diese müssten aber auch auf die Anbieter gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c bis e
ausgedehnt werden. VS schlägt vor, die Aufsichtsbehörde beim Bund anzusiedeln. Für ES und den SGV ist es unklar, wer welche Kompetenzen hat.
TI sieht den maximalen Bussenbetrag von 20`000.- Franken als ungenügend an. Vor allem angesichts der Regelung in andern Kantonen. Dieser vorgeschlagene Betrag hat gemäss TI keine Präventivwirkung.
BERG+TAL spricht sich für die Artikel 12b bis 12e aus, möchte aber den Art. 12a streichen. ES und SGV möchten Artikel 12a und 12d streichen. Artikel 12e finden sie unverhältnismässig lange.
Der SGV erwähnt, dass Artikel 12c ermöglichen würde, dass Kantone unabhängig voneinander unterschiedliche Disziplinarmassnahmen ergreifen könnten. Zum Einen behält die kantonale Behörde, welche die Bewilligung erteilt hat, ihre
Disziplinarhoheit. Zum Andern könnte aber auch die Behörde jenes Kantons eine Bewilligung widerrufen, auf dessen Hoheitsgebiet die Tätigkeit ausgeübt wird.
VS möchte Artikel 12a streichen, ist aber mit 12c einverstanden. Vorschlag einer redaktionellen Änderung: "Der Bund kann die Kantone mit der Durchführung von Disziplinarverfahren…beauftragen". In Artikel 12d sollte sinngemäss der Unterricht erwähnt sein, gleiches gilt für Artikel 12e.
Artikel 13 Datenbearbeitung und Datenschutz
BE sieht in Absatz 2 noch keine ausreichende rechtliche Grundlage dafür, dass Dritte bei Entzug oder Verweigerung der Bewilligung darüber informiert werden können.
SO geht davon aus, dass die von der kantonalen Behörde erteilten Bewilligungen auch auf dem Internet veröffentlicht werden können.
GR und UR fordern ein zentrales Register, welches von einem Bundesamt oder einem Fachverband geführt wird. VS würde die Zuständigkeit generell dem Bund überlassen.
VS und UR möchten an Stelle der individuellen Auskunftserteilung ein zentrales öffentliches Register.
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