Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/7: Bundesgesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten · 32 Seiten

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1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Geltungsbereich

Abs.1:

Die Einleitung von Absatz 1 ist auf das Begleiten und Führen durch Einzelpersonen ausgerichtet und weniger auf Unternehmen. Aus diesem Grund beantragt BE die Formulierung zu überprüfen.

Der STV zeigt auf, dass im Gesetzesentwurf die Bergführer bevorzugt werden. Das gewerbsmässige Führen und Begleiten von Personen in Fels-, Gletscher-, Bach- oder Flussgebieten sowie abseits markierter Pisten darf nicht nur einer Führergruppe vorbehalten sein, sondern sollte gemäss Art. 7 allen Anbietern von Aktivitäten

gestattet werden.

UR, EKK und AFKS weisen auf die uneinheitliche Bezeichnung der schutzwürdigen Personen, Gäste, Teilnehmerinnen und Teilnehmer hin. Es sollte nur ein einheitlicher Begriff verwendet werden.

BERG+TAL macht geltend, dass Schneeschuhtouren nicht in der Definition von Abs. 1 berücksichtigt ist.

SO ist mit Artikel 1 grundsätzlich einverstanden, und begrüsst die klare Auflistung des Geltungsbereichs.

"gewerbsmässiges Führen":

unterstützend:

Für GL, FDP, SAC, SAB, SKV, SBV, NATURFREUNDE und BERG+TAL ist es entscheidend, dass nur kommerzielle Anbieter und nicht etwa private Organisatoren (wie SAC/NFS) von Bergtouren und Outdoor-Aktivitäten unter das Gesetz fallen.

Vereins- und Jugendaktivitäten würden von ausgebildeten J+S Leitern betreut. Im Falle der Ausdehnung des Geltungsbereichs wären die Aktivitäten dieser

Institutionen in Frage gestellt. Für den SAC ist die Gewerbsmässigkeit unabdingbare Voraussetzung. Alles andere wäre der Untergang ihres Tourenwesens.

SKV schlägt vor, im Gesetz zu umschreiben, was nicht als gewerbsmässig gilt.

LU sieht den Konsumentenschutz nicht gestärkt, wenn River-Rafting und Canyoning auch in einer nicht kommerziellen Form unter das Gesetz fallen.

ablehnend:

FR, NE, SSBS und WW möchte den sachlichen Geltungsbereich auf alle Personen und Unternehmen ausdehnen, die Risikosportaktivitäten anbieten, ob

gewerbsmässig oder nicht. Massgebend wäre einzig, dass die Risikoaktivitäten einem breiteren Publikum (der gesamten Öffentlichkeit oder Clubmitgliedern)

angeboten würde. JU findet es nicht adäquat, dass nur entlöhnte Aktualitäten unter das Gesetz fallen.

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