Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/7: Bundesgesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten · 32 Seiten
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Art. 6 Abs. 2 lit. c
Der SVV sieht es als unabdingbar, dass Anbieter physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten.
Artikel 7 Bewilligung für Anbieterinnen von Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c bis e
TI möchte diesen Artikel auf Verordnungsstufe geregelt haben, damit eine möglichst präzise und ausführliche Regelung dieses Punktes durch den Bund gewährleistet ist.
LU ist mit der gewählten Formulierung "Bewilligung für Anbieterinnen von Aktivitäten" nach Art. 1 Absatz 2 Buchstabe c bis e unzufrieden. Die
Bewilligungsvoraussetzungen müssen auch für die nach Art. 2 dem Gesetz
unterstellten Aktivitäten Gültigkeit haben.
SO erachtet die vorgenommene Differenzierung als richtig. Insbesondere ist die vorgesehene Zertifizierung durch akkreditierte Stellen zu begrüssen.
NE beanstandet, dass vom Anbieter als Organisation zwar
Bewilligungsvoraussetzungen verlangt werden, von der Person die die Aktivität dann ausführt und leitet, dagegen keine spezifischen Kompetenzen gefordert werden.
Nach SBV ist es zweckmässig, wenn bei Anbietern von Risikoaktivitäten, die über keinen eidgenössischen Fachausweis verfügen, die Zertifizierungspflicht verbindlich vorgeschrieben wird. Er weist darauf hin, dass Canyoning-Führer mitunter Bergführer mit einer Zusatzausbildung sind und auch als Einzelunternehmer auftreten. Für sie wäre eine Zertifizierung unverhältnismässig.
Für Bergsportschulen ist der eidg. Fachausweis "Bergführer" schon ein Label und es bedarf darum für alle, die im Besitz dieses Labels sind, keine zusätzlichen
Zertifizierungen und Bestimmungen. Kleinere und mittlere Bergsportschulen könnten sich eine Zertifizierung im Sinne von Safety in adventures nicht leisten. In eine
ähnliche Richtung argumentiert der SRV, was kleinere Anbieter von Risikoaktivitäten betrifft.
Art. 7 Abs. 1 lit. b:
BE, ZH und SOA sehen die Zertifizierungslösung als richtig an. Nach BE und ZH sei aber bereits auf Gesetzesstufe zu präzisieren, dass es sich dabei um eine
Zertifizierung bezüglich der Sicherheit handelt.
Diese Zertifizierung muss nach SOA die gleichen Schutzziele und Anforderungen wie das bestehende Modell Safety in adventures beinhalten.
GR beantragt einen neuen Abs. 1 lit. b, wonach einem Canyoningleiter mit BASPO-Ausbildung das alleinige Durchführen von Canyoningtouren erlaubt wäre.
VS, BERG+TAL und NATURFREUNDE möchten eine Ergänzung des Artikels, um nebst der Zertifizierung auch die Ausbildung im Gesetz regeln zu können.
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