Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/7: Bundesgesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten · 32 Seiten
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MWS möchte das Ausbildungsmodul "Natur und Umwelt" aus der
Bergführerausbildung, oder ein gleichwertiges im Rahmengesetz für alle
gewerbsmässigen Anbieter vorschreiben.
3. Abschnitt: Bewilligung
Artikel 4 Bewilligungspflicht
Vgl. zur Bewilligungspflicht auch oben unter 3.1
BE, SBV, und SAFETY sind mit der Grundkonzeption einverstanden, die zwischen Angeboten von Unternehmen und Einzelpersonen unterscheidet. Im Bereich
Bergführer und Schneesportlehrer, welchen einen Eidg. Fachausweis erlangen können, steht die individuelle Bewilligung im Vordergrund, während bei den anderen Bereichen die Zertifizierung zur Bewilligung führt.
UR und STV-FST können die Unterscheidung zwischen der strengeren persönlichen Bewilligung für die gut ausgebildeten Bergführer und Schneesportlehrer einerseits und der Bewilligung für das Unternehmen bei den übrigen Anbietern andererseits nicht verstehen. STV-FST möchte auch bei den Unternehmen
Qualitätsanforderungen an die Führungspersonen.
NE beanstandet, dass vom Anbieter als Organisation zwar
Bewilligungsvoraussetzungen verlangt werden, von der Person die die Aktivität dann ausführt und leitet, werden aber keine spezifischen Kompetenzen verlangt.
LU ist der Überzeugung, dass die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zu den
Bewilligungsvoraussetzungen gehören muss.
Als Voraussetzung für die Bewilligung ist vorgesehen, dass die Bewilligungsnehmer und Bewilligungsnehmerinnen "Gewähr für die Einhaltung der Sorgfaltpflichten bieten". Diese Voraussetzung ist nach BE, BL, GR, ZH, SBV und WW dehnbar und im Vollzug nicht umsetzbar. Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 7 Abs. 1 lit. a ist zu streichen.
SBV und GE möchten die Idee der Minderheit einfliessen lassen.
LU nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass der Wohnsitz nicht
Bewilligungsvoraussetzung ist und somit ausländische Anbieter den inländischen Anbietern gleichgestellt werden sollen.
AI und TG lehnen sämtliche Minderheitenmeinungen ab.
GR begrüsst, dass neben dem eidgenössischen Fachausweisen auch gleichwertige in- oder ausländische Ausweise als Bewilligungsvoraussetzung genügen.
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