Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/7: Bundesgesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten · 32 Seiten

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2 Allgemeine Beurteilung des Vorentwurfs

In folgender Tabelle wird ein Überblick über die generellen Stossrichtungen der Vernehmlassungsteilnehmenden vermittelt:

Begrüssen Lehnen Gesetz gemischte / Verzicht auf Gesetz ab neutrale eine Haltung Stellungnah me

Gerichte Bundesgericht

Kantone SH, TI, VS, BE, OW, SO, JU, AG, UR, SO BS, ZG

GE, NE, ZH, LU, GL, SZ, AR,

AI, TG, NW, BL GR, SG, FR

Parteien CVP SVP FDP SP

Verbände SAB, PRO BERG+TAL, SDNV, SKV, SS, SB

NATURA, SVV, SSBS, ES, MWS.

VÖV, SBS, EKK, SGV, SAV,

SWISS WW,

SNOWSPORTS, NATURFREUN-

SBV, VBS, SGV, DE, STV, SAC,

SOA, AFKS, ANS, BFU,

STV-FST, WEKO

SWISS TS,

SAFETY, ASAM,

SRV

Total 30 22 85

Argumente und Überlegungen im Zusammenhang mit einer positiven Beurteilung des Gesetzes:

Allgemeines:

Die meisten Vernehmlassungsadressaten wünschen generell ein schlankes, leicht umsetzbares Gesetz, das für die Behörden wie für die Unternehmen und

Einzelpersonen möglichst wenig administrativen Aufwand zur Folge hat (ZH, NW, SAB, EKK, SBV, VBS, SGV, SOA, AFKS, STV). Zudem sind viele

Vernehmlassungsteilnehmer erleichtert darüber, dass endliche eine einheitliche Regelung auf Bundesebene angestrebt wird.

Vorwiegend wird die Meinung der Kommissionsmehrheit begrüsst (TG, AI). Auch BE und VS sehen in der Regelung auf Bundesebene eine Chance; allerdings sollte sich diese darauf beschränken, den Kantonen einige zentrale bundesrechtliche Vorgaben zu machen. Es sollte den Kantonen nach wie vor freistehen, ihre Besonderheiten bedürfnisgerecht zu reglementieren. Laut SAB und BL müsste der Einsatz von Bergführerinnen und Bergführern in Ausbildung ebenfalls gesetzlich geregelt sein. Dem Verhältnis zur EU ist laut VS zu wenig, resp. gar keine Beachtung geschenkt worden.

Bewilligungspflicht:

GE unterstützt das Bewilligungsmodell, ZH hat das Gefühl, mit der Bewilligungspflicht könnten zu hohe Erwartungen verbunden sein. BE und SAFETY erachten die Bewilligungspflicht für Unternehmen als überflüssig, da diese durch die Stiftung

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