Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/7: Bundesgesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten · 32 Seiten

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Artikel 5 Bewilligung für Bergführer und Bergführerinnen

Vgl. zur Haftpflichtversicherung auch oben unter 3.1

BL erwartet hier noch eine Bestimmung zur Regelung der Erteilung einer

Berufsausübungsbewilligung für Bergführaspiranten und Bergführaspirantinnen.

WW fragt sich, wie das Bewilligungsverfahren aussehen könnte, falls

Schneesportlehrer oder Bergführer unselbständig tätig sind.

BERG+TAL macht auf die Gefahr aufmerksam, dass eine

Berufshaftpflichtversicherung für selbständig erwerbende Bergführer gar nicht mehr finanzierbar sein könnte. Bereits jetzt haben die Bergführer unter der Einordnung des Bergführerwesens unter die Risikosportarten zu leiden, da die Prämien gestiegen sind. So seien Skitouren in Amerika und Kanada nicht mehr versicherbar.

STV-FST möchte den Absatz 1 analog zum Artikel 6 formulieren: "Bergführer und Bergführerinnen erhalten für das verantwortliche Führen von Gästen eine

Bewilligung…." Damit wäre klar, dass Hilfsführerinnen und Hilfsführer

ausgeschlossen sind.

NE fordert im Gesetz, dass die Ausbildungsschritte der einzelnen Tätigkeiten festgelegt werden.

Die Kompetenz des Bundesrats in Art. 5 Abs. 2 lit. d darf gemäss SVV nicht dazu führen, dass er faktisch bestimmt, welche Risikoaktivitäten der Bergführer zu versichern sind. Ein obligatorischer Versicherungsschutz hätte sich auf die

Kernaufgaben der Bergführer zu beschränken.

TI und SBV würden es sinnvoll finden, wenn auf Verordnungsstufe geregelt werden könnte, ob und in welchem Umfang Bergführerkandidaten nach bestandenem Aspirantenkurs oder gleichwertiger Ausbildung als Tourenbegleiter in eingesetzt werden dürfen. SBV möchte Abs. 2 lit. c. und e. ändern bzw. neu einfügen.

SBV unterstützt den Vorschlag der Kommission, die Zertifizierungspflicht

grundsätzlich auf Anbieter von Trend-Risikoaktivitäten zu beschränken.

ES, die WEKO und der SGV kritisieren Artikel 5 Abs. 1 lit. b, weil dieser jegliche Tätigkeit ohne Bewilligung resp. Ausbildung ausschliesst.

Artikel 6 Bewilligung für Schneesportlehrer oder Schneesportlehrerinnen

LU möchte gesetzlich verankern, dass Schneesportlehrpersonen nur berechtigt sind Abfahrten ausserhalb markierter Pisten zu führen, welche keine alpintechnischen Kenntnisse erfordern.

WW fragt sich, wie das Bewilligungsverfahren aussehe, wenn Schneesportlehrer oder Bergführer unselbständig tätig sind.

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