Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/7: Bundesgesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten · 32 Seiten
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6. Abschnitt: Unterstützung juristischer Personen des Privatrechts
Artikel 17
SO begrüsst diese Regelung. BFU unterstützt dies auch, aber nur wenn ihre
Mitgliedschaft bei Safety in adventures weiterhin gewährleistet ist.
GR ist nur dann mit dem Artikel einverstanden, wenn nicht nur die Stiftung Safety in adventures gefördert wird, sondern auch andere Organisationen.
Der SRV verlangt, dass die Stiftung Safety in adventures mit Verbänden
zusammenarbeiten und auch diesen Verbänden das Recht zur Zertifizierung von Betrieben übertragen muss. Dies würde die heute anfallenden Kosten für eine Zertifizierung massiv senken.
ablehnend:
Diese Bestimmung erachten SSBS und VS als unnötig.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
NW erwähnt den Arbeitnehmerschutz bei Anbietern von Risikoaktivitäten.
Arbeitnehmer seien bei Risikoaktivitäten erhöhten psychischen und physischen Belastungen ausgesetzt. Eine Anpassung der entsprechenden Bestimmungen im Arbeitsgesetz sei deshalb zu prüfen.
Artikel 18 Vollzug
Das Bundesgericht hat keine materiellen Anmerkungen, sondern äussert sich ausschliesslich zum Vollzug und zum Rechtsschutz. Das Bundesgericht bemängelt, dass im Entwurf keine Bestimmung zum Rechtsschutz enthalten ist. Das
Bundesgericht würde es begrüssen, wenn die Vollzugsnormen mit den
bundesrechtlichen Anforderungen an die kantonale Gerichtsorganisation ergänzt würden. Gegen letzte kantonale Entscheide kann beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Dafür müssen die Kantone als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts obere Gerichte einsetzen. Bei der strafrechtlichen Bestimmung wäre nach dem Bundesgericht ähnlich vorzugehen.
VS möchte den Vollzug dem Bund übertragen. Die Kantone sollen in die polizeiliche Arbeit miteinbezogen sein. Somit soll auch der Bundesrat die
Ausführungsbestimmungen erlassen. Sollten hingegen die Kantone für die
Ausführung des Gesetzes zuständig sein, ist den Kantonsregierungen die
Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen zu übertragen.
Nach SRV hat der Bundesrat darauf zu achten, dass die Ausführungsnormen vernünftig bleiben und nicht die Ausübung von Risikoaktivitäten verunmöglichen.
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