Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/7: Bundesgesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten · 32 Seiten
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SBV wünscht neben dem Datenschutz auch die Informationspflicht im Interesse der Sicherheit gesetzlich verankern zu können.
4. Abschnitt: Kantonale Einschränkungen für den Zugang zu bestimmten Gebieten
STV-FST möchte den ganzen Abschnitt streichen, da er nicht in ein Rahmengesetz gehört.
Artikel 14
GR möchte statt "verbieten" "einschränken". Damit wäre auch eine zeitliche
Einschränkung (z.B. im Bereich River-Rafting) möglich.
SBV verweist auf ihren Vorschlag in Art. 7 Abs. 3 und schlägt vor, anstatt nur "verbieten" "…verbieten oder einschränken, wenn…" zu schreiben.
Da die Bestimmung rein deklaratorisch und sachfremd ist, sollte sie nach der Meinung von ZH, SSBS, ES und SGV gestrichen werden.
AG und MWS möchten den Artikel mit dem Hinweis auf Schutzbestimmungen anderer eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Erlasse ergänzen.
5. Abschnitt: Strafbestimmungen Artikel 15 Übertretungen
Gemäss SO ist die Sanktion an den revidierten allgemeinen Teil des
Strafgesetzbuches anzupassen. Dort ist die Haftstrafe nicht mehr vorgesehen.
SBV verweist auf ihre Bemerkungen zu Art. 11. Nach SBV genügt die begrenzte Strafbarkeit, zumal das ordentliche Strafrecht bei Unfällen mit schweren Folgen direkt eingreift.
GR möchte die Möglichkeit des Verweises einführen.
Artikel 16 Strafverfolgung
GR will den Austausch zwischen den kantonalen Behörden besser sichergestellt wissen und schlägt eine entsprechende Ergänzung der Bestimmung vor.
VS schlägt vor, die Strafverfolgung sollte im Auftrag des Bundes erfolgen, da der Bund die Normen setzt und diese mit Hilfe der Kantone durchsetzt.
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