Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/7: Bundesgesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten · 32 Seiten
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Artikel 19 Übergangsbestimmungen
Abs. 1:
GR möchte den Begriff "Bergführer" durch eine allgemeine Formulierung ersetzen: Nach SBV sollte die längste Gültigkeitsdauer altrechtlicher Bewilligungen mit der Bewilligungsdauer des Art. 8 bzw. 10 koordiniert werden. Werden dort vier Jahre vorgeschlagen, besteht kein sachlicher Grund, die übergangsrechtliche Maximalfrist zu verkürzen.
SBS möchte die Übergangsbestimmung für Bergführerinnen und Bergführer auf 4 Jahre ausdehnen bzw. auf die Gültigkeitsdauer des früheren Rechts abstimmen, wenn sie schon seit 10 oder mehr Jahren ohne jegliche Beanstandung tätig waren.
Artikel 20 Referendum und Inkrafttreten
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