Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/7: Bundesgesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten · 32 Seiten
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abseits der Pisten zu führen, was Stufe I und II nicht hat, da diese auch nicht in Sicherheit und Lawinenkunde ausgebildet sind.
Nach GR sollen Schneeschuhwanderleiter, sofern sie im gleichen Gelände wie Schneesportlehrer tätig sind, nämlich abseits markierter Pisten, auch vom
Geltungsbereich erfasst werden.
Abs. 2 lit. c-d:
Gemäss dem Kanton OW bestehen gerade im Bereich des Canyonings und des River-Raftings genügend Richtlinien für die Aus- und Weiterbildung.
GR beantragt, dass River-Rafting nicht unter den Geltungsbereich fällt. Im Kanton GR ist das River-Rafting bereits gesetzlich geregelt.
Die Alpinschule BERG+TAL sowie die NATURFREUNDE möchten einen Artikel Abs. 2 lit. f mit folgendem Wortlaut einführen: " Schneeschuhtouren".
GR schlägt einen neuen Abs. 3 vor, wonach der Bundesrat die Tätigkeiten näher abgrenzt. Canyoning soll zudem nur unter das Gesetz fallen, wenn dabei abgeseilt wird.
VS schlägt zudem eine Grundlage vor, die es den Kantonen erlaubt, ihre besonderen Bedürfnisse zu regeln. Ohne solche Grundlage werden die kantonalen Gesetze gegenüber den EU-Bürgern nur schwer durchsetzbar sein. Zudem stellen sich
Fragen im Bereich des Binnenmarktgesetzes über die Zulassung von Personen, die nicht im betreffenden Kanton Wohnsitz haben.
Artikel 2 Weitere Aktivitäten
GR möchte eine ausdrückliche Kompetenz der Kantone im Bereich der gesicherten Pisten und Abfahrtsrouten gesetzgeberisch tätig zu werden.
Eine Beschränkung der Orientierung auf die objektive Gefahr macht nach LU keinen Sinn. Ausrutschen auf Firn und Eis, der Absturz in einer Felswand oder auch das Auslösen eines Schneebrettes zählen zu den subjektiven Gefahren und müssen in die Beurteilung mit eingeschlossen werden. LU möchte daher im Rahmen von Artikel 2 auch Tätigkeiten im Bereich der Schaustellerei (bspw. das Hochziehen einer ausrangierten Seilbahnkabine mit Personen durch einen Pneukran) dem Gesetz unterstellen. Gemeinsamkeit sei die Absturzgefahr.
SBV fragt sich, ob die Kompetenz ausschliesslich dem Bundesrat übertragen werden soll, oder ob es im Licht sich schnell wandelnder Trends sinnvoll wäre, auch den Kantonen eine entsprechende Regelungskompetenz einzuräumen.
SWISS SNOWSPORT schlägt einen neuen Absatz 2 vor, um dem Anliegen nach einer einheitlichen Regelung der Schneesportlehrtätigkeit in einer
Bundesratsverordnung nachzukommen.
STV-FST möchte ein Antragsrecht der Kantone verankern.
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