Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/7: Bundesgesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten · 32 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 15Fedlex · Ergebnisbericht
LU und NW weisen darauf hin, dass sich Absatz 1 und 2 widersprechen. Bungee-Jumping fällt sinnvollerweise - obwohl in der Regel nicht in Fels-, Gletscher-, Bach- oder Flussgebieten ausgeübt - unter den Geltungsbereich des Gesetzes.
NW möchte deshalb den Geltungsbereich in Abs. 1 weiter fassen.
GR, NE und SBV fordern eine klare Abgrenzung der einzelnen Tätigkeiten. NE will die Kompetenzen der Bergführer und der J+S Leiter im Alpinsport klar definiert haben.
WW findet den Geltungsbereich des Gesetzes willkürlich und ungenau.
SAB erachtet die Aufzählung der Risikoaktivitäten im Hinblick auf Artikel 2 als vollständig.
Abs. 2 lit. a:
Nach dem SBV soll das Gesetz auch die Frage beantworten, wie weit ein
Schneesportlehrer Gäste im Gebirge führen darf und befürwortet daher die
ehemalige Berner Regelung, wonach das gewerbsmässige Führen bei Skitouren mit Begehen von Fels und Gletscher den Bergführern vorbehalten bleibt. Auf gleiche Art und Weise müsste die Abgrenzung zwischen Canyoning und Flusswandern gelöst werden. Dem Bundesrat müsste die Kompetenz eingeräumt werden, die Tätigkeiten im Einzelnen abzugrenzen.
GR und BL möchten sicherstellen, dass auch Berführeraspiranten unter den
Geltungsbereich fallen. SBV spricht die Regelung der "Praktikumseinsätze" für werdende Bergführer in Ausbildung an.
WW fragt sich, wie umfassend die Tätigkeit als Bergführer zu verstehen ist. Wo ist z.B. der von verschiedenen Kreisen geforderte Beruf des Bergwanderführers
einzuordnen? Mit der fehlenden Definition des Tätigkeitsbereiches der Bergführer besteht die Gefahr, dass diese auch weniger anspruchsvolle Tätigkeiten für sich beanspruchen, und somit andere am Marktzutritt hindern.
Abs. 2 lit. b:
Nach dem Kanton BE ist Buchstabe b gleich aufzubauen wie Buchstabe a.
Ansonsten wird die Tätigkeit als Schneesportlehrer durch eine Person, die nicht als Schneesportlehrer ausgebildet ist, nicht vom Gesetz erfasst.
BE fragt sich zudem, ob Schneesport generell nicht eher zu den Aktivitäten gehört, die zertifiziert werden müssten. Skischulen würden nicht nur ausgebildete
Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer beschäftigen. Sofern das Gesetz an der bestehenden Konstruktion festhält, müsste in der Verordnung umschrieben werden, welche Tätigkeiten dem Bergführer und welche dem Schneesport
zuzuordnen sind. Diese Abgrenzung setzt im Einzelfall Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse voraus und damit eine Kompetenzdelegation an die Kantone. Ohne diese Delegation ist der Gesetzesentwurf unvollständig.
GL und SH wollen prüfen, ob nicht die Bezeichnung Schneesportlehrerinnen mit "Ski- und Snowboardlehrer Stufe III" zu ersetzen ist. Die Stufe III hat die Ermächtigung
Seite 15 von 32