Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/7: Bundesgesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten · 32 Seiten

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SG sieht nicht ein, weshalb das funktionierende System mit den Verbänden als Berufsbewilligungsorgan (bspw. SAC für den Bergführer) durch ein kantonales Bewilligungsverfahren geändert werden soll.

VS schlägt zusätzlich das Einrichten einer Stelle vor, die über Personen mit Wohnsitz im Ausland entscheidet.

Abs. 3:

Der SVV unterstützt die Meinung der Kommissionsminderheit, der die Weiterbildung als Berufspflicht statuiert.

Nach dem SSBS muss sich die Weiterbildungspflicht auf den Bereich beschränken, in welchem es um die Gästesicherheit geht.

GR beantragt generell eine Weiterbildungspflicht.

Für ASAM ist Abs.3 überflüssig. Den Inhalt von Abs. 3 würden sie in Abs. 4 einfügen.

Abs. 4:

BE: Für kurzfristig in der Schweiz anwesende Bergführpersonen oder

Schneesportlehrpersonen kann richtigerweise gemäss Bericht über den

Gesetzesentwurf von einer Bewilligungspflicht abgesehen werden. Dazu fehlt aber die erforderliche Ermächtigung in Artikel 8.

Nach GR und SBV kann auf Art. 10 verzichtet werden, wenn in Art. 8 Abs. 4 dem Bundesrat die Kompetenz zur Regelung der Geltungsdauer eingeräumt wird.

Nach SG fehlt in der Bestimmung, welche Behörde bzw. welcher Kanton den

Fähigkeitsausweis, wie auch die Einhaltung der Sorgfaltspflichten oder die

ausreichende Haftpflichtversicherung, überprüfen soll.

Nach TI ist der Gehalt dieser Norm auf Verordnungsstufe zu regeln.

Die Kompetenznorm in Absatz 4 braucht es nach Meinung der SSBS nicht, da nicht einzusehen ist, weshalb Personen mit Aufenthalt oder Sitz im Ausland anders zu behandeln sind als solche mit normalem Aufenthalt in der Schweiz. Insbesondere befürchtet der SSBS, dass entsprechende Tätigkeiten ohne Vorhandensein einer anerkannten oder gleichwertigen Ausbildung (inklusive Lawinenausbildung) gestattet werden könnten. Dies sei weder mit dem Gesetzeszweck noch mit dem Gebot der Rechtsgleichheit vereinbar und würde zu einer Inländerdiskriminierung führen.

SRV weist darauf hin, dass auf Grund der Regeln über die Dienstleistungsfreiheit zwischen der EU und der Schweiz ausländische Anbieter in der Schweiz bis zu 90 Tagen bewilligungsfrei tätig sein dürfen.

Minderheit:

ausdrücklich ablehnend: SAB lehnen das Konzept der Minderheit ab.

ausdrücklich einverstanden: STV-FST bevorzugt Minderheitsmeinung.

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