Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 33 Seiten

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1. Modernisieren ____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

1.1.3 Public Private Partnerships (Abs. 5)

Der VE BöB schafft die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit von Beschaffungsstellen mit Privaten (sog. Public Private Partnerships; PPP). Die Bestimmung regelt, dass die Beteiligung von privaten Dritten die Anwendung des Gesetzes auf den Anteil der beteiligten Beschaffungsstelle nicht ausschliesst. Für den Anteil der Beschaffungsstelle müssen die beschaffungsrechtlichen Regeln eingehalten werden. Gemäss dem erläuternden Bericht gilt dies auch dann, wenn die nicht unterstellten Organisationen den höchsten Finanzierungsanteil tragen.

Der Kt. GE ist der Ansicht, das öffentliche Beschaffungsrecht solle bei PPPs nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Beschaffungsstelle den grösseren Finanzierungsanteil übernehme. Es sei nicht möglich, dass der Anteil der Beschaffungsstelle unter das öffentliche Beschaffungsrecht falle, der Anteil des privaten Partners indes nicht. Ein privater Partner, der den grösseren Finanzierungsanteil übernehme, müsse seine Lieferanten frei wählen können. PPP beantragt ebenfalls die Streichung von Abs. 5. Es sei noch nachvollziehbar, dass für den Fall, dass sich Private und öffentliche Organisationen an einer Kooperation mit einer unterstellten Beschaffungsstelle beteiligten, für den Anteil der Beschaffungsstelle die beschaffungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden müssten. Es sei aber unverhältnismässig, dass diese Regel auch dann gelte, wenn die nicht dem Beschaffungsrecht unterstellten Organisationen den höchsten Finanzierungsanteil tragen. Die Bestimmung könne dazu führen, dass private Investoren, die die Hauptfinanzierung leisteten, sich von einer solchen Kooperation abwendeten, weil PPP unter solchen Umständen völlig unattraktiv und nicht unternehmensfreundlich sei. Die WEKO ist hingegen der Ansicht, die Anwendbarkeit der beschaffungsrechtlichen Regeln sei noch mit Regeln in Bezug auf die Auswahl der privaten Partner im Hinblick auf die Gründung eines PPP sowie auf die Auftragsvergabe an PPP zu ergänzen.

1.2 Varianten (Art. 24 VE BöB)

Der Vorentwurf will mit dem Instrument des Wettbewerbs (behandelt unter Ziff. 3 "Flexibilisieren) sowie mit den Varianten (Art. 24) Innovationen auf dem Markt fördern.

1.2.1 Begriff der Variante (Abs. 1)

Der VE BöB definiert die Variante als Angebot, mit dem das Ziel der Beschaffung auf andere Art als von der Beschaffungsstelle vorgesehen erreicht werden kann.

Die Vernehmlassungsteilnehmenden begrüssen die Möglichkeit von Varianten, da sie Innovationen fördern und zu besseren Lösungen führen können als der ausgeschriebene Lösungsansatz. In Einzelpunkten werden allerdings Anpassungen beantragt.

Die Kte. GE, GR und SO sowie der sgv sprechen sich gegen Preisvarianten aus. Der Kt. GR führt dazu aus, wenn die Anbieterin lediglich eine von den Bedingungen der Ausschreibung abweichende Preisart wähle, liege - anders als im erläuternden Bericht ausgeführt - keine Variante, sondern ein ausschreibungswidriges Angebot vor.

1.2.2 Variante anstelle oder neben Angebot gemäss Ausschreibung (Abs. 2)

Gemäss VE BöB kann die Anbieterin anstelle oder neben einem Angebot gemäss Ausschreibung eine Variante anbieten. Die Anbieterin kann somit ausschliesslich eine Variante einreichen, ohne zusätzlich noch ein Angebot einzureichen, das den Vorgaben der Beschaffungsstelle genau entspricht (sog. Amtsvorschlag). Die Beschaffungsstelle ihrerseits kann Varianten in der Ausschreibung ausschliessen oder einschränken.

Dieser Vorschlag wird von economiesuisse, ePower und FASMED begrüsst. Der Kt. SO, der Schweizerische Städteverband, der Schweizerische Gemeindeverband sowie ver-