Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 33 Seiten
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3. Flexibilisieren ____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
wünschen sich eine eingehendere Regelung des Wettbewerbs. Der SIA ist der Ansicht, der Wettbewerb stelle eine spezifische Beschaffungsform dar. Die Systematik sei daher zu ändern. Der SIA unterbreitet dafür detaillierte Änderungsvorschläge. Zudem verlangt er, dass die Bestimmungen des heutigen 4. Kapitels der VoeB zu übernehmen bzw. der Praxis anzupassen sind.
3.3.2 Grundsatz (Abs. 1)
Gemäss VE BöB hat die Beschaffungsstelle zur Erarbeitung eines Lösungswegs oder einer Vorgehensweise, insbesondere bei planerischen Aufgaben, einen Wettbewerb durchzuführen.
Die SP möchte hier präzisiert haben, dass der Planungs- und der Gesamtleistungswettbewerb ein Wettbewerb im Sinn des Gesetzes darstellt. bauenschweiz beantragt, dass der Begriff "Lösung" ergänzt wird. Ferner seien "intellektuelle Dienstleistungen" zu erwähnen und es sei zu präzisieren, dass beim Wettbewerb zwischen dem Ideen-, dem Projekt- und dem Gesamtleistungswettbewerb unterschieden wird. Auch der SIA und der BSA verlangen diese Unterscheidung. Sie schlagen zudem eine Neuformulierung vor, wonach der Wettbewerb die geeignete Beschaffungsform für die Vergabe von intellektuellen Dienstleistungen ist, mit dem Ziel, Lösungen zu einer von der Beschaffungsstelle gestellten Aufgabe zu erhalten. Der Schweizerische Städteverband und der Schweizerische Gemeindeverband wollen den Begriff "Lösungsweg" durch "Lösungsvorschlag" ersetzt haben.
3.3.3 Anonyme Beitragseinreichung (Abs. 2)
Die Teilnehmerinnen reichen gemäss VE BöB ihre Beiträge anonym ein.
Verschiedene Wirtschaftsverbände verlangen, dass die Anonymität während der ganzen Jurierung bis zur Ermittlung des Siegers gewährleistet bleibt (sgv, bauenschweiz, VSEI, usic, CHfms, SMU sowie SIA und BSA) und die Urheberrechte an den Beiträgen bei den Anbieterinnen verbleiben (bauenschweiz, bauenschweiz Stammgruppe Planung, SMU sowie SIA und BSA). Anderer Meinung sind der Schweizerische Städteverband und der Schweizerische Gemeindeverband: Für sie ist die Anonymität im Präqualifikationsverfahren und nach der ersten Bewertung im Rahmen der Überarbeitungsphase nicht erforderlich.
3.3.4 Beurteilung durch Jury (Abs. 3)
Gemäss VE BöB werden die Beiträge von einer von der Beschaffungsstelle mehrheitlich unabhängigen und fachkundigen Jury beurteilt.
Einige Wirtschaftsverbände verlangen, dass die Mehrheit des Preisgerichts unabhängig von der Beschaffungsstelle sein müsse und aus Fachleuten bestehen solle, die mindestens die gleiche Qualifikation wie die Anbieterinnen aufweisen (bauenschweiz, bauenschweiz Stammgruppe Planung, SIA). Die AlpTransit möchte den Passus "von der Beschaffungsstelle unabhängigen" durch "der Beschaffungsstelle nicht angehörigen" ersetzt haben. Die EFK möchte diesen Passus gänzlich streichen. Der Schweizerische Städteverband und der Schweizerische Gemeindeverband fordern sogar die Streichung des ganzen Abs. 3, da die Jury manchmal mehrheitlich von der Beschaffungsstelle dominiert sein müsse.
3.3.5 Preisgeld (Abs. 4)
Gemäss VE BöB erhalten die Teilnehmerinnen, deren Beiträge von der Jury ausgezeichnet werden, ein angemessenes Preisgeld. Sofern ein allfälliger Vergütungsanspruch mit dem Preisgeld abgegolten werden soll, hat die Beschaffungsstelle dies in der Ausschreibung bekannt zu geben.