Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 33 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 17Fedlex · Ergebnisbericht

2. Klären ____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

gabe von Konzessionen (Dienstleistungs- und Baukonzessionen) als öffentliche Beschaffung zu qualifizieren ist, muss für die WEKO noch präzisiert werden. Auch der ETH-Rat wünscht sich diesbezüglich eine klarere Abgrenzung im Gesetz.

Abs. 2 zählt Fälle auf, für die das BöB nicht anwendbar ist. So soll das BöB namentlich nicht anwendbar sein für Leistungen, die innerhalb einer oder zwischen verschiedenen, rechtlich selbständigen Beschaffungsstellen erbracht werden (Bst. b; sog. "Inhouse-Beschaffung") oder auch für Leistungen für die internationale Hilfe, einschliesslich der Entwicklungshilfe (Bst. e). Verschiedene Wirtschaftsverbände fordern in Bst. b eine Präzisierung, wonach Leistungen, die innerhalb einer oder zwischen verschiedenen, rechtlich selbstständigen Beschaffungsstellen erbracht werden, nicht unterstellt sind, soweit ihre Beziehungen untereinander nicht kommerziellen Grundsätzen unterliegen. Sodann sollen derartige Leistungen dann nicht unter das BöB fallen, wenn die Auftraggeberin über die Leistungserbringerin eine tatsächliche Kontrolle ausübt, die Leistungserbringerin ihre hauptsächliche Tätigkeit zu Gunsten der Instanz der öffentlichen Hand ausübt, welche sie kontrolliert, und keine anderen Leistungserbringerinnen auf dem privaten Markt existieren, die den entsprechenden Auftrag erfüllen können (sgv, bauenschweiz, VSEI, usic, bauenschweiz Stammgruppe Planung, CHGEOL und SMU). Einige Wirtschaftsverbände möchten in Bst. b ergänzt haben, dass Beschaffungsstellen, welche als Anbieterinnen an öffentlichen Ausschreibungen anderer Beschaffungsstellen teilnehmen, dem Gesetz unterstellt sind (Fachverband Infra, VSG, SBV). Für die WEKO ist die Formulierung in Bst. b zu weit gefasst. Sie fordert, Bst. b sei dahingehend zu präzisieren, dass die Auftraggeberin erstens über die betreffende Stelle eine Kontrolle ausüben müsse wie über eine eigene Dienststelle und die betreffende Stelle zweitens im Wesentlichen für die Auftraggeberin tätig sein müsse.

Mehrere Wirtschaftsverbände beantragen eine Ergänzung von Bst. e, wonach die Entwicklungshilfe nur dann nicht unter das BöB fallen soll, wenn Zweck und Art der Erbringung der Leistung eine Abweichung erfordern (sgv, bauenschweiz, VSEI, usic, bauenschweiz Stammgruppe Planung, SMU und CHfms).

2.3.2 Beschaffungsstellen (Art. 4 VE BöB)

Der Vorentwurf definiert, wer als Beschaffungsstelle gilt. Es sind dies nach Abs. 1 zum einen sämtliche Behörden und Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden (Bst. a), zum anderen aber auch jede Organisation, die direkt oder indirekt unter dem beherrschenden Einfluss einer Beschaffungsstelle nach Buchstabe a steht (Bst. b). Abs. 2 zählt nicht abschliessend Fälle auf, bei denen ein solcher beherrschender Einfluss durch eine Beschaffungsstelle vermutet wird.

Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende sind gegen eine Unterstellung von Kantonalbanken unter das BöB (Kte. BE und VD, Verband Schweizerischer Kantonalbanken). Der Kt. BE beantragt, es sollten alle Spitäler, die auf den Spitallisten gemäss Art. 39 Abs. 1 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) aufgeführt sind, gleich behandelt werden und als Beschaffungsstellen gelten. Der VSE fordert, die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft seien für die Beschaffung von elektrischer Energie von der Unterstellung unter das BöB zu befreien. Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende sind der Ansicht, Sozialversicherungseinrichtungen (namentlich SUVA, PUBLICA etc.) sollten von einer Unterstellung unter das BöB ausgenommen werden (SGB, KV Schweiz, Travail.Suisse, SBV, Bundesamt für Sozialversicherungen, SUVA, ASIP, vpod). Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende sprechen sich gegen ihre jeweilige Unterstellung unter das BöB aus (FIPOI, RAB, EBK, IGE, Skyguide und RUAG). Die BLS und die Unique wollen einzig dem Beschaffungsrecht des Bundes und nicht kantonalem Beschaffungsrecht unterstehen.