Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 33 Seiten
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1. Modernisieren ____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
schiedene Wirtschaftsverbände (bauenschweiz, VSEI, SMU, Fachverband Infra, VSG, SBV, usic, bauenschweiz Stammgruppe Planung, CHfms) lehnen diesen Vorschlag indes ab. Sie beantragen, dass Varianten immer nur neben einem Angebot gemäss Ausschreibung zugelassen werden. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschaffungsstelle die Offerten nur dann vergleichen und eine objektive Beurteilung der Konkurrenzfähigkeit vornehmen könne, wenn sich die Anbieterinnen mit dem Amtsvorschlag auseinandergesetzt und ein entsprechendes Angebot eingereicht hätten.
1.2.3 Weitere Anträge
Verschiedene Wirtschaftsverbände beantragen, dass die Verwendung von Varianten von Anbieterinnen, die den Zuschlag nicht erhalten haben, nur mit deren Zustimmung und nach Klärung der Entschädigungsfrage erlaubt sein soll (economiesuisse, sgv, bauenschweiz, VSEI, SMU, CHGEOL, Fachverband Infra, VSG und SBV).
1.3 Unterscheidung monetäre / nicht monetäre Zuschlagskriterien (Art. 32 Abs. 2 VE BöB)
Der VE BöB sieht eine Unterscheidung zwischen monetären und nicht monetären Zuschlagskriterien vor (Art. 32 Abs. 2). Mit dieser Unterscheidung will der Vorentwurf die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine nachhaltige Beschaffungspraxis schaffen. Monetäre Zuschlagskriterien beziehen sich auf die Kosten der angebotenen Leistung wie insbesondere den Preis sowie mögliche Kosten, die während der Lebensdauer der Leistung zu erwarten sind (insbesondere Betriebs-, Unterhalts- und Entsorgungskosten). Nicht monetäre Zuschlagskriterien beziehen sich auf die Qualität der angebotenen Leistung wie insbesondere auf deren Funktionalität, Ästhetik, technischen Wert, Realisierungsdauer, Servicebereitschaft, Fachkompetenz, Effizienz der Methodik, Innovationsgehalt und Umweltverträglichkeit.
Diese Unterscheidung wird von mehreren Wirtschaftsverbänden ausdrücklich begrüsst (suissetec, Isolsuisse, Holzbau Schweiz, bauenschweiz Stammgruppe Planung, CHfms). Dabei wird namentlich vorgebracht, mit der Unterscheidung könnten die Lebenszykluskosten sowie die nicht monetären Zuschlagskriterien besser berücksichtigt werden. Der Kt. TI sowie einige andere Wirtschaftsverbände (bauenschweiz, SBV, SMU) sprechen sich indes gegen diese Unterscheidung aus, da sie befürchten, die Unterscheidung führe schlussendlich verstärkt zu Vergaben allein nach dem niedrigsten Preis.
Die SP sowie zahlreiche Nichtregierungsorganisationen möchten über die vorgeschlagene Regelung hinausgehen und fordern eine Unterscheidung zwischen direkt leistungsbezogenen und indirekt leistungsbezogenen Zuschlagskriterien (ISCOM, Magasin du Monde, Stiftung Konsumentenschutz, Fairtrade Max Havelaar, Caritas Schweiz, Arbeitskreis Tourismus+Entwicklung, Helvetas, Fastenopfer, Alliance sud, Erklärung von Bern). Dabei sollten sich direkt leistungsbezogene Zuschlagskriterien einerseits auf die Kosten der angebotenen Leistung (Preis sowie mögliche Kosten während der Lebensdauer) und andererseits auf die Qualität der angebotenen Leistung beziehen. Indirekt leistungsbezogene Zuschlagskriterien sollten sich auf Kriterien beziehen, die einen sachlichen Zusammenhang mit der Leistung aufweisen, sich jedoch nicht direkt in der Leistung niederschlagen, wie insbesondere soziale Aspekte im Prozess der Leistungserbringung sowie ökonomische Aspekte in den Handelsbeziehungen.
1.4 Elektronische Auktionen (Art. 48 VE BöB)
Der VE BöB sieht vor, dass die Beschaffungsstelle vor einer elektronischen Auktion eine erste vollständige Bewertung der Angebote anhand der Beurteilungskriterien durchführt und bestimmt, welche Anbieterinnen zur Auktion zugelassen werden (Abs. 1). Während der elektronischen Auktion haben die Anbieterinnen in einem definierten Zeitraum die