Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 33 Seiten
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1. Modernisieren ____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
Möglichkeit, neue Preise oder neue Werte für andere messbare Bestandteile ihrer Angebote zu unterbreiten (Abs. 2). Die Auktion hat anonym zu erfolgen (Abs. 3). Die Angebote werden elektronisch aufgrund einer mathematischen Formel automatisch bewertet (Abs. 4). Die Beschaffungsstelle erteilt den Zuschlag schliesslich aufgrund der automatischen Bewertung und der übrigen Zuschlagskriterien (Abs. 5).
Der Schweizerische Städteverband und der Schweizerische Gemeindeverband begrüssen die Bestimmung ausdrücklich.
Der Kt. BE sowie mehrere Wirtschaftsverbände (sgv, SIA, BSA, usic, SBV, bauenschweiz Stammgruppe Planung, SWICO, FASMED) sprechen sich dafür aus, dass der Anwendungsbereich für elektronische Auktionen im Gesetz präzisiert wird. Teilweise wird von diesen Vernehmlassungsteilnehmenden eine Beschränkung auf die Beschaffung von standardisierten Gütern verlangt.
Der Kt. GR sowie einige Wirtschaftsverbände (bauenschweiz, VSEI, Fachverband Infra, VSG, suissetec, Isolsuisse, Viscom, SMU) beantragen die Streichung dieser Bestimmung. Als Argument wird namentlich vorgebracht, elektronische Aktionen stellten eine Form von Abgebotsrunden dar, förderten den reinen Preiswettbewerb und begünstigten so das Ausnützen staatlicher Nachfragemacht.
1.5 Formvorschriften (Art. 54 VE BöB)
Der VE BöB schreibt vor, dass die Anbieterinnen ihre Anträge auf Teilnahme, ihre Angebote sowie weitere Eingaben an die Beschaffungsstelle in einer im Geschäftsverkehr üblichen Form einreichen müssen (Abs. 1). Die Eingaben können auch elektronisch übermittelt werden, sofern gewährleistet ist, dass sie dem richtigen Absender zugeordnet und inhaltlich nicht abgeändert werden können (Abs. 2). Die Beschaffungsstelle kann in der Ausschreibung bestimmte Anforderungen an die Form stellen (Abs. 3).
Diese Bestimmung ist kaum umstritten, haben sich doch nur wenige Vernehmlassungsteilnehmende dazu geäussert. Nach Ansicht des Schweizerischen Städteverbands und des Schweizerischen Gemeindeverbands sind elektronische Eingaben einzuschränken. Sie seien nur zuzulassen, wenn dies ausdrücklich in der Ausschreibung erwähnt werde. Für den ETH-Rat sollten die Eingaben grundsätzlich schriftlich erfolgen und die Beschaffungsstelle sollte nur in Einzelfällen etwas anderes vorsehen können.
1.6 Amtliches Publikationsorgan (Art. 55 VE BöB)
Der VE BöB sieht das Schweizerische Handelsamtsblatt (SHAB) als amtliches Publikationsorgan für Beschaffungen des Bundes vor (Abs. 1). Massgebend beim SHAB ist dabei die elektronische Fassung (Abs. 2), welche die Anbieterinnen kostenlos abfragen können (Abs. 3). Der VE BöB sieht für Bund und Kantone kein einheitliches Publikationsorgan vor. Vielmehr bestimmen die Kantone für ihren Zuständigkeitsbereich das Publikationsorgan (Abs. 4).
Weder die Wirtschaftsverbände noch die Parteien sprechen sich gegen diese Vorschläge aus. Die BPUK, die Kte. BE und SG, der Schweizerische Städteverband sowie der Schweizerische Gemeindeverband verlangen indes, dass die elektronische Plattform SIMAP als gesamtschweizerisches, einheitliches Publikationsorgan im Gesetz vorgesehen werden soll.