Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 33 Seiten
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1. Modernisieren ____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
1. MODERNISIEREN
Der VE BöB will das öffentliche Beschaffungsrecht modernisieren. Er schafft die Grundlagen für Beschaffungskooperationen (1.1) und fördert mittels einer Bestimmung zu den Varianten Innovationen auf dem Markt (1.2). Mit der Unterscheidung in monetäre und nicht monetäre Zuschlagskriterien legt er ferner den rechtlichen Rahmen für eine nachhaltige Beschaffungspraxis fest (1.3). Zudem regelt er die elektronischen Auktionen (1.4) und legt die Grundlagen für das e-Procurement (1.5). Schliesslich sieht er vor, dass die elektronische Version die bisherige Papierversion des Schweizerischen Handelsamtsblattes (SHAB) als elektronisches Publikationsorgan ablösen soll (1.6).
1.1 Beschaffungskooperationen (Art. 7 VE BöB)
Der Vorentwurf schafft die gesetzliche Grundlage für nationale und internationale Einkaufskooperationen.
1.1.1 Nationale Kooperationen (Abs. 1-3)
Für nationale Kooperationen sind die folgenden Regeln vorgesehen: Beteiligen sich an einer Beschaffung Beschaffungsstellen sowohl des Bundes als auch der Kantone oder Gemeinden und hat eine kantonale oder kommunale Beschaffungsstelle den höchsten Anteil an der Finanzierung, so ist ergänzend zu diesem Gesetz das Recht des betreffenden Kantons anwendbar (Abs. 1). Bei gleich grossen Beteiligungsverhältnissen ist ausschliesslich Bundesrecht anwendbar (Abs. 2). Beteiligen sich an Kooperationen nur Beschaffungsstellen der Kantone oder Gemeinden, bestimmen die Kantone das anwendbare Recht (Abs. 3). Im erläuternden Bericht wird zu Abs. 1 konkretisiert, dass einzig Bundesrecht zur Anwendung kommt, wenn sich eine Beschaffungsstelle des Bundes zu 40%, eine kantonale Verwaltungseinheit zu 35% und eine Gemeinde zu 25% an einer Beschaffung beteiligt, da der Hauptanteil in einem solchen Fall vom Bund finanziert wird.
Die BPUK sowie die Kte. SG, GR und GE lehnen dieses Beispiel im erläuternden Bericht ab. Sie sehen nicht ein, wieso hier nicht das Recht des betroffenen Kantons, das für die kantonale und kommunale Beschaffungsstelle gilt, die zusammen mit 60% an der Beschaffung beteiligt sind, zur Anwendung gelangt.
Der Kt. GE lehnt Abs. 3 ab und fordert stattdessen eine Regelung analog zu jener im interkantonalen Konkordat, in dem grundsätzlich der Sitz der Beschaffungsstelle als Anknüpfungspunkt für das anwendbare Recht dient (Art. 8 Abs. 3 IVöB).
1.1.2 Internationale Kooperationen (Abs. 4)
Bei internationalen Kooperationen ist vorgesehen, dass die Beschaffungsstellen aus den unterschiedlichen Staaten das anwendbare Beschaffungsrecht durch Vereinbarung bestimmen.
Der sgv möchte die Möglichkeit von Vereinbarungen einschränken, wenn die Leistung in der Schweiz erbracht wird. In solchen Fällen soll zwingend das schweizerische Recht anwendbar sein. Die SBB verlangt eine Ergänzung, wonach für den Fall, dass eine solche Vereinbarung fehlt und der Hauptschwerpunkt der Beschaffung unter das Recht des Staates der ausländischen Beschaffungsstelle fällt, das schweizerische Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen nicht anwendbar sind.