Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 33 Seiten

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3. Flexibilisieren ____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

nehmende möchten den Gedanken der Nachhaltigkeit aufnehmen. Sie fordern daher eine Präzisierung, wonach die Beschaffungsstelle in jedem Fall mitteilen muss, welche technischen Anforderungen und welche Anforderungen an die Nachhaltigkeit zwingend zu erfüllen sind (Grüne, SP, Pusch, WWF). Der sgv will ergänzt haben, dass bei der funktionalen Ausschreibung betreffend geistiges Eigentum und Entschädigung die Bestimmungen über den Wettbewerb (Art. 45) anwendbar sind. Für den Kt. GE ist es widersprüchlich, in Abs. 2 die funktionale Ausschreibung zuzulassen und in Abs. 3 trotzdem zu fordern, dass die Beschaffungsstelle in jedem Fall mitteilen müsse, welche Anforderungen zwingend zu erfüllen sind.

3.2 Öffnung der Angebote (Art. 36 VE BöB)

3.2.1 Vier-Augenprinzip (Abs. 2)

Gemäss VE BöB werden die fristgerecht eingereichten Angebote in Anwesenheit von mindestens zwei Personen geöffnet.

Die Vernehmlassungsteilnehmenden äussern sich unterschiedlich zu diesem Vier-Augenprinzip: Der Schweizerische Städteverband, der Schweizerische Gemeindeverband sowie der SBV stimmen im Grundsatz zu. Die ersten beiden finden, dass bei elektronisch eingereichten Angeboten die Anwendung des Vier-Augenprinzips nicht erforderlich ist, sofern sichergestellt ist, dass die elektronisch eingereichten Angebote nicht manipulierbar sind. Für den SBV soll präzisiert werden, dass die Angebote in Anwesenheit von zwei Personen geöffnet werden, welche die Rechtmässigkeit des Verfahrens gewährleisten. Einzelne Wirtschaftsverbände sprechen sich gegen das Vier-Augenprinzip aus (Fachverband Infra, VSG, bauenschweiz Stammgruppe Planung).

3.2.2 Angebotsöffnung (Abs. 4)

Die Beschaffungsstelle führt die Angebotsöffnung öffentlich durch, wenn sie dies in der Ausschreibung angekündigt hat (Abs. 4). Es liegt somit im Ermessen der Behörde, ob sie die Angebotsöffnung öffentlich durchführen will.

Zwar sind viele Vernehmlassungsteilnehmende nicht explizit gegen diesen Vorschlag; keine Vernehmlassungsteilnehmende spricht sich indes ausdrücklich für den Vorschlag aus. Die Kte. GR und TI, die SP sowie mehrere Wirtschaftsverbände (sgv, bauenschweiz, VSG, SIA, SBV, usic, bauenschweiz Stammgruppe Planung, VSAS, FER, SMU) sind für zwingende öffentliche Angebotsöffnungen. Sie fordern zum Teil, dass den Anbieterinnen zudem innert einer Frist von 48 Stunden ein Protokoll zugestellt wird. Auf eine öffentliche Offertöffnung soll nach Ansicht der SP und Transparency International Schweiz dann verzichtet werden können, wenn dies für den Schutz der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit nötig ist.

Der Kt. SG, der Schweizerische Städteverband, der Schweizerische Gemeindeverband sowie der Fachverband Infra sprechen sich ebenfalls gegen öffentliche Angebotsöffnungen aus. Sie verlangen stattdessen, dass den Anbieterinnen ein Einsichtsrecht in die bereinigte Offertöffnung gewährt wird bzw. dass den Anbieterinnen innert 48 Stunden ein Protokoll zugestellt wird.

3.3 Wettbewerbe (Art. 45 VE BöB)

3.3.1 Allgemeines

Das Instrument des Wettbewerbs wird von den Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsst. Einzelne Vernehmlassungsteilnehmende verlangen Präzisierungen: Der Kt. GE spricht sich gegen eine Ausdehnung des Wettbewerbs auf alle Arten von Beschaffungen aus. Der Schweizerische Städteverband und der Schweizerische Gemeindeverband