Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 33 Seiten

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2. Klären ____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

der Preis höchstens mit 50% gewichtet werden dürfe (VSG, SBV). Die EVP verlangt explizit die Nennung von sozialen und ökologischen Kriterien. Auf ein positives Echo all jener Vernehmlassungsteilnehmer, die sich hierzu geäussert haben, stösst der Hinweis im erläuternden Bericht, dass die so genannte „Zweikuvertmethode“ zulässig sei.

2.5 Weitere Klarstellungen

2.5.1 Ausschluss wegen Vorbefassung (Art. 28 VE BöB)

Der VE BöB schlägt neu eine klärende Regelung für die Vorbefassung vor.

Die Vernehmlassungsteilnehmenden nehmen den Vorschlag wohlwollend auf (Schweizerischer Städteverband, Schweizerischer Gemeindeverband, Stadt Lausanne, FASMED, Unique), wobei unterschiedliche Konkretisierungen und Neuformulierungen vorgeschlagen werden. Verlangt wird beispielsweise, dass nur eine „massgebliche“ Beteiligung eine Vorbefassung begründen könne (Fachverband Infra, SBV, KGL, Kt. GE, FER) oder dass der Ausschluss zwingend zu formulieren sei, ausser der wirksame Wettbewerb unter den Anbieterinnen werde gefährdet (sgv, bauenschweiz, VSEI, CHGEOL, SMU). Die Vernehmlassungsteilnehmenden haben auch Vorschläge in Bezug auf die Beweislastverteilung bzw. die Bekanntgabe des vorbefassten Anbieters (Marti AG, ePower, WEKO), auf das so genannte „Pre-announcement“-Verfahren (SWISSMEM) oder ein spezifisches freihändiges Verfahren (Präsenz Schweiz) gemacht.

2.5.2 Vertrag (Art. 43 und 43a VE BöB)

Der VE BöB enthält eine klärende Norm über den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und schlägt zudem - als Variante - eine ergänzende Regelung über den unwirksamen Vertrag vor.

Der Vorschlag zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Art. 43) ist eng verknüpft mit der Regelung zur aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (Art. 76). ePower verlangt, dass der Vertrag bei ICT-Beschaffungen ab CHF 50 Millionen unmittelbar nach dem Zuschlag unterzeichnet werden dürfe. Der Kt. SH will, dass die Kantone diesen Punkt selbstständig regeln dürfen und einzelne Vernehmlassungsteilnehmende verlangen eine Klärung in Bezug auf den Fristenlauf an das Bundesgericht und seine Auswirkungen auf den Abschluss des Vertrages (Schweizerische Post, Schweizerischer Städteverband, Schweizerischer Gemeindeverband, Bundesverwaltungsgericht). Die Ansetzung einer Frist für die Beurteilung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde teilweise begrüsst (ePower, AlpTransit), aber auch kritisiert (Kt. BE, Bundesverwaltungsgericht, SP).

Die klärende Regelung über die Rechtsfolgen eines verfrüht abgeschlossenen Vertrages wird von mehreren Vernehmlassungsteilnehmenden (suissetec, Isolsuisse, WEKO, Stadt Lausanne, Bundesverwaltungsgericht, SP) explizit begrüsst. Vereinzelt werden aber auch Bedenken in Bezug auf die Rechtsfolge der Nichtigkeit (sgv, bauenschweiz, SMU, SWISSMEM, ETH-Rat, Kt. SO, Schweizerische Post, SBB) oder gegenüber der Regelung bei wesentlichen Inhaltsänderungen nach dem Zuschlag geäussert (usic, bauenschweiz, CHfms, Kt. BE). Die Streichung des Artikels wird vor allem von Vernehmlassungsteilnehmenden verlangt, die eine mühsame Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen befürchten (VSE, SWICO). Einzelne Vernehmlassungsteilnehmende verlangen, dass diese Thematik aus rein dogmatischen Gründen im Privatrecht zu lösen sei (SBB, Kte. GE und GR, Schweizerischer Städteverband, Schweizerischer Gemeindeverband).