Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 33 Seiten
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3. Flexibilisieren ____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
Für einige Wirtschaftsverbände ist die Abgeltung eines allfälligen Vergütungsanspruchs mit dem Preisgeld nicht akzeptabel (sgv, VSEI, SMU, CHfms, usic, bauenschweiz, bauenschweiz Stammgruppe Planung). Teilweise werden neue Formulierungsvorschläge von Abs. 4 gemacht (SIA, BSA, bauenschweiz und bauenschweiz Stammgruppe Planung).
3.3.6 Zusammensetzung und Aufgaben der Jurys (Abs. 5)
Der Bundesrat und die Kantone regeln gemäss VE BöB für ihren Zuständigkeitsbereich die Zusammensetzung und die Aufgaben der Jurys .
Verschiedene Wirtschaftsverbände verlangen, dass die Beschaffungsstellen soweit wie möglich auf die einschlägigen Bestimmungen von Fachverbänden verweisen (sgv, VSEI, usic, bauenschweiz, bauenschweiz Stammgruppe Planung, CHfms, SMU). Der SIA und der BSA fordern, der Bundesrat und die Kantone müssten gemeinsam und einheitlich die Beschaffungsform Wettbewerb mit Bezug auf die einschlägigen Bestimmungen der Fachverbände regeln. Der Kt. GE ist der Ansicht, die Zusammensetzung und die Aufgaben der Jury dürften nicht geregelt werden, da dafür die Vergabestelle zuständig sei.
3.4 Dialoge (Art. 46 VE BöB)
Gemäss Art. 46 kann die Beschaffungsstelle vorgeschlagene Lösungswege oder Vorgehensweisen, insbesondere bei der Beschaffung intellektueller Dienstleistungen, im Dialog mit den Anbieterinnen weiterentwickeln.
Dieses Instrument wird vom Kt. ZH, vom Schweizerischen Städteverband, vom Schweizerischen Gemeindeverband sowie von mehreren Wirtschaftsverbänden (economiesuisse, sgv, SWICO, Swiss Textiles, ePower, FASMED, SWISSMEM, Unique, bauenschweiz, SIA, BSA, bauenschweiz Stammgruppe Planung, SMU, usic, CHfms, fsai) als neues Verfahrenselement begrüsst. Es trage - insbesondere bei komplexeren Aufträgen - zur Flexibilisierung des öffentlichen Beschaffungsrechts bei. Für viele dieser Vernehmlassungsteilnehmenden sollte die Regelung indes detaillierter sein (Kt. ZH, Schweizerischer Städteverband, Schweizerischer Gemeindeverband, economiesuisse, sgv, bauenschweiz, SIA, BSA, bauenschweiz Stammgruppe Planung, SMU, usic, CHfms, SWICO, Swiss Textiles, ePower, FASMED, SWISSMEM, Unique). Einzelne dieser Vernehmlassungsteilnehmenden beantragen, dass namentlich die Voraussetzungen und der Ablauf eines Dialogs, die Entschädigung der Anbieterinnen sowie die Regelung betreffend das geistige Eigentum im Gesetz umschrieben werden.
Die WEKO fordert, der Dialog sei als eigenständiges Verfahren nach Massgabe der europäischen Regelung (Art. 28 und 29 der Richtlinie 2004/18) zu regeln.
Die Kte. VD und GE sowie die SVP sprechen sich gegen das Instrument des Dialogs aus. Sie bringen im Wesentlichen vor, dieses Instrument stehe dem Transparenzgrundsatz entgegen und könnte von der Vergabestelle missbraucht werden.
3.5 Verhandlungen (Art. 47 VE BöB)
Gemäss VE BöB kann die Beschaffungsstelle mit denjenigen Anbieterinnen, die für den Zuschlag in Betracht kommen, Verhandlungen führen, damit diese ihre Angebote verbessern können (Abs. 1). Ergibt die Bewertung der Angebote, dass kein Angebot eindeutig das wirtschaftlich günstigste ist, so dürfen Verhandlungen geführt werden, selbst wenn diese in der Ausschreibung nicht angekündigt worden sind (Abs. 2).
Das Instrument der Verhandlungen wird von einzelnen Wirtschaftsverbänden (VSE, SWICO, FASMED) sowie von verschiedenen Beschaffungsstellen (BLS, Inselspital Bern, H+, Unique, TPG/AIG/SIG) ausdrücklich begrüsst. Die BPUK äussert sich ebenfalls posi-