Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 33 Seiten

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2. Klären ____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

2.4 Das wirtschaftlich günstigste Angebot

Der VE BöB enthält klärende Vorschläge zur Offertbereinigung, zur Änderung von Anforderungen oder Kriterien während eines Vergabeverfahrens und zur Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes.

2.4.1 Bereinigung der Angebote (Art. 37 VE BöB)

Der VE BöB klärt den zulässigen Inhalt einer Bereinigung und wie mit Angeboten zu verfahren ist, die im Vergleich zu den anderen Angeboten aussergewöhnlich niedrig sind (sog. „Dumping-Angebote“).

Die Vernehmlassungsteilnehmenden begrüssen diese Klarstellungen. Einzig der Zusatz, dass die Bereinigung nicht nur in technischer und rechnerischer, sondern auch in inhaltlicher Hinsicht erfolgen kann, stiess auf Kritik einzelner Kantone und Städte (Kte. GR, TI, VD, Stadt Lausanne) sowie diverser Verbände (sgv, bauenschweiz, Fachverband Infra, SBV, SMU, KGL, VSAS, Transparency International Schweiz). Damit seien Bereinigungen über den Offertpreis oder den Leistungsinhalt zulässig, was Transparenz und Gleichbehandlungen gefährde. Was den Vorschlag für die Regelung von so genannten „Dumping“-Angeboten betrifft wird von mehreren Vernehmlassungsteilnehmenden verlangt, dass die Beschaffungsstellen zum Einholen von Erkundigungen verpflichtet werden (bauenschweiz, VSEI, suissetec, SIA, usic, Isolsuisse, SMU, CHfms, KGL, SBV, Kt. GE).

2.4.2 Änderungen von Anforderungen oder Kriterien (Art. 38 VE BöB)

Der VE BöB stellt klar, dass Änderungen zulässig sind, soweit sie nicht wesentlich sind.

Einzelne Vernehmlassungsteilnehmende begrüssen diese Klarstellung, ermögliche sie doch der Beschaffungsstelle, „klüger“ zu werden (Schweizerischer Städteverband und Schweizerischer Gemeindeverband) bzw. hinreichend flexibel zu sein, neue Erkenntnisse in das laufende Verfahren einzubringen (Marti AG). Die Änderung dürfe aber nicht zu einer versteckten oder indirekten Abgebotsrunde führen. Deshalb sollen unwesentliche Änderungen nur in den Fragerunden (VSEI, usic, bauenschweiz Stammgruppe Planung, CHfms), längstens aber bis zum Abgabetermin der Angebote zulässig sein (VSEI, suissetec, Isolsuisse). CHGEOL will Änderungen nur zulassen, solange die Anbietenden die Konkurrenzpreise nicht kennen. Sie seien sodann für ihren Mehraufwand angemessen zu entschädigen. Der SIA und der BSA wollen Änderungen nur in Güterbeschaffungen zulassen. Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende sind grundsätzlich gegen die Möglichkeit von Änderungen, da diese geradezu dazu einladen, das Gesamtangebot nachträglich zu optimieren. Abgesehen davon, dass die Abgrenzung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen schwierig sei, sollen Letztere nach der Zuschlagserteilung im Rahmen der Gestaltung des Werkvertrages erfolgen (Kte. GE, GR, TI, VD, Stadt Lausanne sowie sgv, bauenschweiz, SBV, SMU, Transparency International Schweiz, Fachverband Infra, VSG, VSAS, KGL).

2.4.3 Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes (Art. 39 VE BöB)

Der VE BöB hält insbesondere klärend fest, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot anhand monetärer und nicht monetärer Kriterien zu ermitteln ist (Abs. 3).

Diese Aufteilung in zweierlei Kriterien wird von einzelnen Vernehmlassungsteilnehmenden explizit begrüsst (VSEI, Stadt Lausanne, Schweizerischer Städteverband, Schweizerischer Gemeindeverband, sgv). Teilweise wird befürchtet, dass diese Zweiteilung nicht verhindern könne, dass der Preis immer noch zu hoch gewichtet werde. Deshalb fordern einzelne Vernehmlassungsteilnehmende, dass der Vorschlag des VE BöB präzisiert werden solle, so dass die Bewertung „ganzheitlich“ (bauenschweiz, SIA, BSA, SMU), „nach einem objektiven, zum Voraus bekannten Massstab“ erfolgen soll, wobei