Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 33 Seiten

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3. Flexibilisieren ____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

tiv zur Verhandlungsmöglichkeit. Sie lehnt es hingegen ab, dass die Kantone solche vorsehen könnten oder auch nicht. Wenn sie dies täten, müssten sie die Bundesvorgaben einhalten. Anstelle dieser Wahlmöglichkeit wünscht die BPUK eine parallele Regelung des Bundes einerseits und der Kantone andererseits. Der Schweizerische Städteverband und der Schweizerische Gemeindeverband begrüssen das Instrument der Verhandlungen, fordern aber weitergehende Verhaltensregeln. Nach Ansicht von Swiss Textiles soll das Verfahren der Verhandlungen detailliert im Gesetz umschrieben werden.

Die folgenden Vernehmlassungsteilnehmenden äussern sich teilweise kritisch zum Instrument der Verhandlungen:

"Abgebotsrunden" (Verhandlungen über den Preis), nicht aber generell Verhandlungen werden abgelehnt vom Kt. GR, von der CVP sowie von einigen Wirtschaftsverbänden

(SGB, economiesuisse, KV Schweiz, Travail.Suisse, suissetec, Isolsuisse,

SWISSMEM). Der Viscom und der VSAS lehnen ausdrücklich nur "Preisverhandlungen" ab.

"Verhandlungen über den Preis, den Leistungsumfang und das Preis-Leistungsverhältnis" werden von mehreren Wirtschaftsverbänden abgelehnt (sgv, bauenschweiz, Fachverband Infra, VSEI, VSG, SIA, BSA, usic, bauenschweiz Stammgruppe Planung, SMU, CHfms, KGL, KV Schweiz, Travail.Suisse, suissetec, Isolsuisse, SBV, CHGEOL). Sie führen im Wesentlichen aus, Abgebotsrunden hätten nichts mit fairem Wettbewerb zu tun und provozierten den Missbrauch von Nachfragemacht. Wenn es um die Präzisierung von Detailfragen oder die Erläuterung eines Angebots gehe, reiche das Instrument der Bereinigung. Der sgv und der SBV möchten Verhandlungen über den Preis, den Leistungsumfang und das Preis-Leistungsverhältnis nur bei der Beschaffung von standardisierten Gütern zulassen, der SIA nur in freihändigen Verfahren.

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende sprechen sich für eine Übernahme der Regelung aus der heutigen IVöB bzw. den dazu gehörenden Vergaberichtlinien (VRöB) aus, die da lautet: "Verhandlungen zwischen der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber und den Anbieterinnen oder Anbietern über Preise, Preisnachlässe und Änderungen des Leistungsinhalts in diesem Zusammenhang sind unzulässig. Im freihändigen Verfahren sind Verhandlungen zulässig" (§ 30 Abs. 1 und 2 VRöB "Verbot von Abgebotsrunden" i.V.m. Art. 11 Bst. c IVöB; Kt. SO, Fachverband Infra, FER, Vereinigung für das öffentliche und private Beschaffungswesen).

Generell gegen Verhandlungen sprechen sich namentlich die Kte. ZH, VD und GE, die SP und die SVP sowie Transparency International Schweiz aus. Sie bringen im Wesentlichen vor, Verhandlungen seien im Widerspruch zum Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot und erhöhten das Missbrauchs- und Korruptionsrisiko.

3.6 Ständige Listen (Art. 49 VE BöB)

Der VE BöB sieht vor, dass die Beschaffungsstelle ständige Listen von Anbieterinnen führen kann, welche den Nachweis erbracht haben, dass gegen sie kein Ausschlussgrund nach den Artikeln 25 und 26 vorliegt und sie die für bestimmte Leistungskategorien festgelegten Eignungskriterien erfüllen (Abs. 1). Anbieterinnen, die diese Voraussetzungen erfüllen, werden auf Antrag hin in die ständige Liste aufgenommen (Abs. 2). Die Einrichtung einer ständigen Liste wird von der Beschaffungsstelle im amtlichen Publikationsorgan mit den Mindestangaben nach Anhang 3 angekündigt (Abs. 3). Selbst wenn eine Anbieterin auf einer Liste eingetragen ist, entbindet dies die Beschaffungsstelle nicht davon, bei der Erteilung des Zuschlags zu prüfen, ob gegen diese ein Ausschlussgrund nach den Art. 25 und 26 vorliegt und ob sie die Eignungskriterien erfüllt (Abs. 4). An einem Beschaffungsverfahren dürfen sich auch Anbieterinnen beteiligen, die nicht auf einer Liste eingetragen sind (Abs. 5).