Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 33 Seiten

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4. Harmonisieren ____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

Forum). Der VSAS sowie die WEKO möchten bei Bst. b erwähnt haben, dass die Beurteilungskriterien in den Ausschreibungsunterlagen zu gewichten sind. Zu Bst. d beantragen verschiedene Wirtschaftsverbände, dass in den Ausschreibungsunterlagen bei den Zahlungsbedingungen auch die Zahlungsfrist erwähnt wird (Fachverband Infra, suissetec, Isolsuisse, KMU-Forum). Verschiedene Wirtschaftsverbände wünschen schliesslich, dass eine Zahlungsfrist von in der Regel 30 Tagen in Bst. d aufgeführt wird (sgv, bauenschweiz, VSEI, VSG, SBV, SMU).

Nach Abs. 2 macht die Beschaffungsstelle die Ausschreibungsunterlagen im offenen Ausschreibungsverfahren im Zeitpunkt der Ausschreibung (Bst. a) und im selektiven Ausschreibungsverfahren im Zeitpunkt der Einladung zur Angebotsabgabe (Bst. b) zugänglich. Der Kt. GE sowie verschiedene Wirtschaftsverbände fordern, dass die Ausschreibungsunterlagen auch im selektiven Verfahren bereits im Zeitpunkt der Ausschreibung bekannt gegeben werden (sgv, bauenschweiz, VSEI, SIA, BSA, usic, bauenschweiz Stammgruppe Planung, SMU, CHfms). Der Entscheid über die Teilnahme an einem Wettbewerb sei in der Regel vom zu projektierenden Objekt abhängig. Für economiesuisse sowie den SBV müssen die Ausschreibungsunterlagen auch im Einladungsverfahren im Zeitpunkt der Einladung vorhanden sein. Sie fordern eine entsprechende Ergänzung von Abs. 2.

Abs. 3 sieht vor, dass die Beschaffungsstelle den Anbieterinnen die Ausschreibungsunterlagen auf Verlangen zustellt. Der Kt. TI sowie mehrere Wirtschaftsverbände sprechen sich dafür aus, dass die Ausschreibungsunterlagen den Anbieterinnen kostenlos zugestellt werden (economiesuisse, sgv, bauenschweiz, SBV, SMU, VSEI, CHGEOL, suissetec, Isolsuisse, FASMED, FER). Der Kt. SO beantragt die Streichung der Bestimmung, da es aufgrund des Aktenumfanges zum Teil angezeigt sei, dass die Anbieterinnen die Ausschreibungsunterlagen bei der Beschaffungsstelle abholen.

4.4 Beurteilungskriterien (Art. 30 - 32 VE BöB)

Der VE BöB will die im heutigen Beschaffungsrecht auf Bundes- und Kantonsebene bestehenden Unterschiede im Bereich der Auswahlkriterien beheben.

4.4.1 Beurteilungskriterien im Allgemeinen (Art. 30 VE BöB)

Der VE BöB sieht vor, dass die Beschaffungsstelle leistungsbezogene und überprüfbare Eignungs- und Zuschlagskriterien (Beurteilungskriterien) festlegt. Sie hat dabei Umfang und Art der Beschaffung Rechnung zu tragen.

Verschiedene Wirtschaftsverbände führen aus, Eignungskriterien seien nicht in jedem Fall leistungsbezogen, wie das Institut der ständigen Liste zeige. Daher müsse die Bestimmung dahingehend präzisiert werden, dass die Beschaffungsstelle der Komplexität der Beschaffung angemessene sowie überprüfbare Eignungskriterien und leistungsbezogene sowie überprüfbare Zuschlagskriterien festlege (sgv, bauenschweiz, VSEI, SMU, usic, KGL und CHfms).

4.4.2 Eignungskriterien (Art. 31 und Anhang 2 VE BöB)

Nach Art. 31 Abs. 1 legt die Beschaffungsstelle die Kriterien zur Überprüfung der fachlichen, technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungsfähigkeit der Anbieterinnen fest. Sie hat sich dabei an den Kriterien gemäss Anhang 2 zu orientieren (Abs. 2) und kann von den Anbieterinnen die dort aufgeführten Nachweise verlangen (Abs. 3). Anhang 2 zählt beispielhaft mögliche Eignungskriterien sowie deren Nachweise auf.

Die SP begrüsst, dass der Vorentwurf soziale und ökologische Nachhaltigkeitskriterien sowohl bei den Eignungskriterien als auch bei den Zuschlagskriterien einbezieht. So