Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 33 Seiten

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2. Klären ____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

2. KLÄREN

Der VE BöB will offene Fragen klären, z.B. die Grundbegriffe der „Beschaffung“ (2.3) oder des „wirtschaftlich günstigsten Angebots“ (2.4). Es sollen aber auch politisch relevante Fragen geklärt werden, wie insbesondere die Möglichkeit der Berücksichtigung sozialer Aspekte (2.1) oder der Ausgestaltung des Rechtsschutzes (2.2). Vor allem Letztere wurden in der Vernehmlassung kontrovers beurteilt.

2.1 Berücksichtigung sozialer Aspekte

Der VE BöB klärt, welche sozialen Anforderungen eine Anbieterin einzuhalten hat. Neue Vorschläge werden zu den Arbeitsbedingungen, insbesondere dem Leistungsorts- oder Herkunftsortsprinzip, sowie zur Berücksichtigung von Ausbildungsplätzen gemacht.

2.1.1 Arbeitsbedingungen: Leistungsorts- oder Herkunftsortsprinzip

(Art. 25 Abs. 3 VE BöB)

Der VE BöB schlägt vor, dass für Anbieterinnen ohne Sitz oder Niederlassung in der Schweiz grundsätzlich die Bestimmungen am Ort der Leistung oder mindestens die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) gelten sollen. Für Anbieterinnen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz soll hingegen grundsätzlich das Herkunftsortsprinzip anwendbar sein. Diese bereits heute geltende Binnenmarktregelung der Kantone soll somit auf den Bund ausgedehnt werden.

Die Dachverbände der Wirtschaft begrüssen grundsätzlich diese Vorschläge. Für inländische Anbieterinnen solle das Herkunftsortsprinzip gelten, um wenigstens zum Teil den Gedanken des schweizerischen Binnenmarktes zu erhalten (bauenschweiz, SMU). Die Differenzierung zwischen in- und ausländischen Anbietern könne allerdings im Widerspruch zu internationalen Verpflichtungen stehen, weshalb allenfalls eine Überarbeitung geboten sei (economiesuisse, SWISSMEM). Zustimmung erhalten die Vorschläge des VE BöB auch vom Kt. BE.

Abgelehnt wird das Herkunftsortsprinzip hingegen von der SP und Vertreter von Gewerkschaften (SGB, vpod), aber auch vom Schweizerischen Arbeitgeberverband, dem SBV sowie weiteren Fachverbänden (VSEI, Fachverband Infra, VSG, VSCI, TPG, AIG, SIG). Dieser Ablehnung schliessen sich auch die SVP sowie die Kte. GR und GE an. Befürchtet werden vor allem Wettbewerbsverzerrungen und eine Nivellierung der Arbeitsbedingungen nach unten. Gegen den Vorschlag ist auch die WEKO. Sie will das Herkunftsortsprinzip sogar auf Anbieterinnen aus dem Ausland ausweiten.

Alle Vernehmlassungsteilnehmenden stimmen dem Vorschlag zu, dass zumindest die ILO-Normen einzuhalten sind, falls die Leistung im Ausland erbracht wird.

2.1.2 Arbeitsbedingungen: Staatlich festgelegte Arbeitsbedingungen und Arbeits-

schutzbestimmungen (Art. 25 Abs. 1 Bst. b) sowie Orts- und Branchenüblichkeit (Art. 29 Abs. 1 Bst. a VE BöB)

Der VE BöB übernimmt die bereits in der Bundesverordnung bestehende Regelung auf Gesetzesstufe, dass vom Verfahren ausgeschlossen werden kann, wer die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen nicht einhält. Neu wird vorgeschlagen, dass eine Anbieterin bei Nichteinhaltung der staatlich festgelegten Arbeitsbedingungen und Arbeitsschutzbestimmungen zwingend vom Verfahren auszuschliessen sei.

Die Vernehmlassungsteilnehmenden begrüssen grundsätzlich diese Regelungen, fügen