Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 33 Seiten

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4. Harmonisieren ____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

fungsstelle bei einer Ausschreibung wiederkehrender Leistungen darauf hingewiesen hat, dass sie bei den nachfolgenden Ausschreibungen die Fristen verkürzen wird (Bst. c).

Der sgv hält zu Abs. 1 fest, die Fristverkürzungen entsprächen nicht dem wirklichen Zeitgewinn. Verschiedene Wirtschaftsverbände sprechen sich gegen eine Fristverkürzung nach Abs. 1 aus (economiesuisse, suissetec, swissT.net, ePower, FASMED). Sie machen im Wesentlichen geltend, eine elektronische Abwicklung allein reduziere den Aufwand für die Anbieterinnen nur geringfügig und rechtfertige keine Fristverkürzung. Die Bearbeitungsfrist für die Anbieterinnen bleibe im Wesentlichen gleich. Der SBV möchte in Abs. 1 präzisiert haben, dass der Baubereich von der Fristverkürzung ausgenommen ist, da dort eine elektronische Abwicklung ausgeschlossen sei. Der Kt. GE ist der Ansicht, es sei die Art der Beschaffung und nicht die Art und Weise der Übermittlung der Dokumente, die eine Fristverkürzung zulasse.

Der Kt. GE fordert einzelne Präzisierungen zu Abs. 2. Für den sgv geht eine Fristverkürzung auf 10 Tage unabhängig von der Verfahrensart zu weit. Die Verkürzung solle entweder auf eine Verfahrensart beschränkt werden oder höchstens 50% der eigentlich vorgesehenen Frist betragen. Der SVV spricht sich für eine Verkürzung auf eine Minimalfrist von 15 Tagen (Arbeitstage) statt 10 Tagen aus.

4. HARMONISIEREN

Der VE BöB will das Beschaffungsrecht von Bund und Kantonen harmonisieren. Er sieht dazu eine Teilvereinheitlichung des öffentlichen Beschaffungsrechts von Bund und Kantonen (2.1) sowie eine schweizweite Harmonisierung der Schwellenwerte (2.2) vor. Beide Punkte wurden in der Vernehmlassung kontrovers beurteilt. Die Harmonisierung durch die Schaffung einheitlicher Anforderungen an die Ausschreibung bzw. die Ausschreibungsunterlagen (2.3) sowie an die Beurteilungskriterien (2.4) wurde hingegen vorwiegend unterstützt. Zur Harmonisierung sieht der VE BöB ferner eine Kommission für das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz vor (2.5). Diese wird von den Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsst, teilweise wird aber der Einbezug der Gemeinden bzw. der Wirtschaft gefordert.

4.1 Teilvereinheitlichung (Art. 1 und 6 VE BöB; allgemeine Bemerkungen in der Zusammenstellung der Stellungnahmen)

Das Beschaffungsrecht von Bund und Kantonen soll harmonisiert werden. Der Vorentwurf sieht dazu eine Teilvereinheitlichung des Beschaffungsrechts von Bund und Kantonen vor. Eine umfassende Vereinheitlichung ist aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung nicht möglich.

Art. 1 sieht vor, dass das BöB das Verfahren der öffentlichen Beschaffung durch den Bund regelt (Bst. a) und in Teilen das Recht des Bundes und der Kantone im öffentlichen Beschaffungswesen vereinheitlicht (Bst. b).

Art. 6 zählt Bereiche auf, in denen die Kantone eigene Vorschriften erlassen können. Dies betrifft nach Abs. 1 insbesondere die Senkung der Schwellenwerte (Bst. a), die Zuschlagsregelungen (Bst. b), den Ausschluss oder die Einschränkung sowie die Ausgestaltung besonderer Elemente des Ausschreibungsverfahrens (Bst. c) sowie die Regelung des Einladungsverfahrens (Bst. d). Nach Abs. 2 müssen die Kantone für Beschaffungen in ihrem Zuständigkeitsbereich einen Rechtsschutz unter Berücksichtigung der Vorgaben internationaler Übereinkommen gewährleisten. Bund und Kantone informieren sich ge-