Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 33 Seiten
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2. Klären ____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
aber verschiedene Präzisierungswünsche an. Teilweise wird verlangt, dass der Ausschluss bei Nichteinhaltung der Orts- und Branchenüblichkeit ebenfalls zwingend sein soll (SP, SGB, FER, vpod). Vereinzelt wird eine Einschränkung auf schwerwiegende Verfehlungen (Schweizerischer Arbeitgeberverband) oder auf die Branchenüblichkeit (SWISSMEM, SBB) beantragt. Die WEKO beantragt die Streichung dieser Bestimmung, soweit mehr als die Einhaltung der staatlich festgelegten Bestimmungen verlangt wird, weil ansonsten das Personenfreizügigkeitsabkommen mit der Schweiz verletzt würde. Viele Vernehmlassungsteilnehmende wünschen, dass der Klarheit halber unter staatlich festgelegten Bedingungen auch die allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge und/oder die Normalarbeitsverträge erwähnt werden (GR, economiesuisse, Schweizerischer Arbeitgeberverband, bauenschweiz, VSEI, SMU, Fachverband Infra, suissetec, Isolsuisse, VSE, SBV, VSCI, Viscom, KGL).
2.1.3 Berücksichtigung der angebotenen Ausbildungsplätze (Art. 39 Abs. 5 VE BöB)
Der VE BöB schlägt vor, dass die Beschaffungsstelle bei gleichwertigen Angeboten das Ausmass der angebotenen Ausbildungsplätze berücksichtigen darf.
Zahlreiche Fachverbände begrüssen diese Klarstellung, wünschten zum Teil aber unterschiedliche Präzisierungen. Dieses Kriterium soll „in der Regel“ bereits bei „annähernd gleichwertigen“ Angeboten beigezogen werden dürfen. Zu berücksichtigen seien dabei nicht nur die Lehrlinge, sondern ganz allgemein Ausbildungsplätze, womit auch Praktikanten oder Doktoranden erfasst sind (bauenschweiz, VSEI, usic, SIA, SMU, CHGEOL). Ausschlaggebend sollen nicht die angebotenen Ausbildungsplätze, sondern die Zahl der tatsächlich Beschäftigten (Kt. GR) bzw. die erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen (VSG, SBV, BSA) im prozentualen Verhältnis zum gesamten Personalbestand (KGL) der letzten drei Jahre (Fachverband Infra) sein. Teilweise wird verlangt, dass bei einem Stichentscheid gleichwertiger Angebote auch die Energieeffizienz (ePower), allgemein ökologische und soziale Aspekte (Grüne, Pusch) oder andere gemeinnützige Leistungen (FASMED) berücksichtigt werden dürfen. Einige Vernehmlassungsteilnehmende sind der Ansicht, dass die Berücksichtigung von Ausbildungsplätzen nicht erst bei gleichwertigen Angeboten zum Zuge kommen dürfe (Kte. BE, VD, die Stadt Lausanne, die SP und die EVP sowie die Verbände sgv und VSE). Andere Vernehmlassungsteilnehmende wollen, dass das Ausmass der angebotenen Ausbildungsplätze nicht beigezogen werden dürfe und zwar nicht einmal bei einem Stichentscheid zwischen gleichwertigen Angeboten. Die vorgeschlagene Lösung könne ausländische Anbieterinnen diskriminieren, deren Staaten keine mit der Schweiz vergleichbaren Ausbildungssysteme kennen (Kt. GE, WEKO). Sie führe zur Berücksichtigung von vergabefremden sozialpolitischen Anliegen, die keinen Bezug auf das Preis-Leistungs-Verhältnis nehmen (ETH-Rat), sie schränke den Handlungsspielraum der Vergabestellen stark ein (SBB) und sie sei in ihrer Ausformulierung weder konsequent noch klar (AlpTransit). Für die Förderung des Lehrlingswesens seien andere Instrumente zu verwenden (ETH-Rat) bzw. dieses Kriterium sei auf unterschwellige Beschaffungen zu beschränken (WEKO).
2.2 Rechtsschutz
Beim Rechtsschutz wurden zahlreiche Klärungen vorgeschlagen, wobei vor allem die Ausnahmeregelung bei der aufschiebenden Wirkung sehr kritisch aufgenommen wurde. Kontrovers wurde auch die Beibehaltung der bisherigen Regelung beurteilt, dass unterhalb der massgebenden Schwellenwerte weiterhin kein vergaberechtlicher Rechtsschutz vorgesehen ist.
2.2.1 Rechtsschutz nur bei internationalen Beschaffungen (Art. 68 VE BöB)
Der VE BöB behält das bisherige System des Bundesvergaberechts bei: Ein vergaberechtlicher Rechtsschutz besteht nur, wenn der massgebende Schwellenwert für ein Aus-