Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 33 Seiten

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3. Flexibilisieren ____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

3. FLEXIBILISIEREN

Der VE BöB sieht verschiedene Elemente vor, die den Beschaffungsstellen zu mehr Flexibilität verhelfen sollen: Mehr Flexibilität bringen die funktionale Ausschreibung (3.1) sowie die Regelung betreffend die Öffnung der Angebote (3.2). Ferner sieht der VE BöB verschiedene besondere Elemente des Ausschreibungsverfahrens vor: Die Wettbewerbe (3.3), die Dialoge (3.4), die Verhandlungen (3.5) und die ständigen Listen (3.6). Schliesslich tragen auch die Minimalfristen und Fristverkürzungen zur Flexibilisierung bei (3.7).

3.1 Leistungsbeschreibung; Funktionale Ausschreibung (Art. 21 VE BöB)

3.1.1 Leistungsbeschreibung (Abs. 1)

Der VE BöB verlangt, dass die Beschaffungsstelle die Anforderungen an die zu beschaffende Leistung, insbesondere deren technische Spezifikationen in hinreichender Klarheit und Ausführlichkeit beschreibt.

Die Formulierung dieser Leistungsumschreibung wird von den Vernehmlassungsteilnehmenden weitgehend begrüsst. Verschiedene Wirtschaftsverbände beantragen eine Ergänzung, wonach bei der Leistungsumschreibung die bewährten Standards der Fachvereinigungen mitberücksichtigt werden müssen (economiesuisse, sgv, bauenschweiz, VSEI, SMU, Fachverband Infra, VSG, suissetec, BSA, SBV, crb, usic, bauenschweiz Stammgruppe Planung, CHfms, VSAS, CHGEOL, FER, KGL). Dies diene der Vollständigkeit der Ausschreibungsunterlagen, verhindere Widersprüchlichkeiten und fördere letztlich die Vertragssicherheit.

3.1.2 Funktionale Ausschreibung (Abs. 2)

Der VE BöB räumt der Beschaffungsstelle die Möglichkeit ein, auf eine klare Leistungsumschreibung zu verzichten und stattdessen nur die Ziele vorzugeben, die sie mit einer Beschaffung erreichen will (so genannte finale oder funktionale Ausschreibung).

Diese funktionale Ausschreibung wird von mehreren Wirtschaftsverbänden im Grundsatz positiv beurteilt; sie machen aber teilweise geltend, funktionale Ausschreibungen sollten nur zurückhaltend und nur bei komplexen Projekten zur Anwendung kommen, da sie den Marktzutritt für KMU erschwerten, zu erhöhten Offertkosten führten und den Vergleich der Offerten schwierig machten. Funktionale Ausschreibungen sollten nur "aus zureichenden Gründen" zulässig sein (economiesuisse, sgv, bauenschweiz, VSEI, SMU, KGL, Fachverband Infra, VSG, suissetec, SIA, BSA, SBV, usic, bauenschweiz Stammgruppe Planung, CHfms). Ferner müssten auch bei funktionalen Ausschreibungen die massgeblichen Eckwerte der Leistung angegeben werden. In Abs. 2 solle daher ergänzt werden, dass die Beschaffungsstelle auch bei der funktionalen Ausschreibung Folgendes bezeichnen müsse: Die Leistungsabgrenzungen, die Schnittstellen, das Risikopotential und die Grundlagen für die Mehrleistungen. Angesichts des mit einer funktionalen Ausschreibung verbundenen höheren Aufwands für die Erstellung der Offerten sprechen sich mehrere Wirtschaftsverbände schliesslich für eine Entschädigung der Offertkosten aus (economiesuisse, sgv, bauenschweiz, VSEI, SMU, KGL, SIA, usic, bauenschweiz Stammgruppe Planung, CHfms).

3.1.3 Bekanntgabe der zwingende Anforderungen (Abs. 3)

Gemäss VE BöB muss die Beschaffungsstelle in jedem Fall mitteilen, welche Anforderungen zwingend zu erfüllen sind.

Der Schweizerische Städteverband und der Schweizerische Gemeindeverband begrüssen diese Bestimmung, da sie der Klarheit diene. Verschiedene Vernehmlassungsteil-