Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 33 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 25Fedlex · Ergebnisbericht
3. Flexibilisieren ____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
Das Instrument der ständigen Listen wird vom Schweizerischen Städteverband, dem Schweizerischen Gemeindeverband, dem Schweizerischen Arbeitgeberverband, dem WBCB und dem VSAS ausdrücklich begrüsst, da ständige Listen den Aufwand für die Anbieterinnen und die Beschaffungsstellen reduzierten.
Von weiteren Wirtschaftsverbänden wird der Vorschlag ebenfalls begrüsst. Sie machen indes geltend, die angestrebte Reduzierung des Aufwands könne nur dann erzielt werden, wenn die ständigen Listen - anders als vorgesehen - zentral geführt würden (economiesuisse, SBV, usic, swissT.net, SVV, FASMED).
Der Kt. GR sowie einige Wirtschaftsverbände (SIA, BSA, bauenschweiz Stammgruppe Planung) lehnen das Instrument der ständigen Listen ab und sprechen sich stattdessen für ein System mit einer detaillierten Selbstdeklaration der Anbieterinnen aus.
Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende kritisieren, dass das Führen einer ständigen Liste nicht sinnvoll sei, wenn Abs. 4 vorsehe, dass die Voraussetzungen dennoch jedes Mal geprüft werden müssten (GE, Schweizerischer Städteverband, Schweizerischer Gemeindeverband, sgv, Schweizerischer Arbeitgeberverband, bauenschweiz, VSEI, usic, SMU, CHfms, KGL). Teilweise wird gefordert, dass der Eintrag in eine ständige Liste die Vermutung begründe, die Anforderungen von Abs. 1 seien erfüllt.
3.7 Fristen und Fristverkürzungen (Art. 51-53 VE BöB)
3.7.1 Minimalfristen (Art. 52 VE BöB)
Der VE BöB sieht für die Einreichung des Angebots im offenen Ausschreibungsverfahren eine Minimalfrist von 40 Tagen ab der Ausschreibung vor. Im selektiven Verfahren ist eine Minimalfrist von 25 Tagen ab der Ausschreibung für die Einreichung des Teilnahmeantrags sowie eine Minimalfrist von 40 Tagen ab der Einladung für die Einreichung des Angebots vorgesehen.
Nach Ansicht des Kt. SG sollen diese Minimalfristen nur für Aufträge oberhalb der internationalen Schwellenwerte gelten. Für den Kt. GE sind diese Minimalfristen zu lang. Für den swissT.net und den FASMED sind sie insbesondere bei komplexen Leistungen zu kurz. Gemäss SBV würden sich die Minimalfristen für grosse Ausschreibungen im Baubereich regelmässig als zu kurz erweisen. Es komme regelmässig vor, dass bereits ausgeschrieben werde, ohne dass die Unterlagen für die Anbieterinnen erhältlich seien. Die Publikation solle erst dann erfolgen, wenn alle Ausschreibungsunterlagen bereit gestellt sind. Verschiedene Wirtschaftsverbände wünschen, dass auch für das Einladungs- und das freihändige Verfahren eine Minimalfrist von 20 Tagen ab Zustellung der Unterlagen im Gesetz vorgesehen wird (sgv, bauenschweiz, VSEI, SMU, KGL, suissetec, Isolsuisse).
3.7.2 Verkürzungen (Art. 53 VE BöB)
Gemäss VE BöB kann die Minimalfrist von 40 Tagen für die Einreichung der Angebote unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt werden: Nach Abs. 1 kann die 40-tägige Frist um jeweils 5 Tage bis auf mind. 25 Tage verkürzt werden, wenn die Ausschreibung elektronisch publiziert wird (Bst. a), wenn die Ausschreibungsunterlagen gleichzeitig mit der Ausschreibung elektronisch zur Verfügung gestellt werden (Bst. b) oder wenn die Angebote elektronisch eingereicht werden können (Bst. c). Darüber hinaus kann die Frist nach Abs. 2 bis auf 10 Tage verkürzt werden, wenn die Beschaffungsstelle hinreichend begründen kann, dass die Beschaffung dringlich ist und ohne Fristverkürzung nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann (Bst. a), wenn die Beschaffungsstelle bereits früher im amtlichen Publikationsorgan auf die geplante Ausschreibung hingewiesen und dabei die interessierten Anbieterinnen aufgerufen hat, bis zu einem bestimmten Termin ihr Interesse an der Teilnahme am Verfahren zu bekunden (Bst. b) und wenn die Beschaf-