Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 33 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 16Fedlex · Ergebnisbericht

2. Klären ____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

ten Rechtsschutzinteressen der nicht berücksichtigten Anbieter sein (ETH-Rat). Zudem seien die Bestimmungen zu kompliziert und störungsanfällig (Fachverband Infra, Kt. GR), untauglich (bauenschweiz Stammgruppe Planung, usic, VSG, SBV), zu wenig griffig (SWICO), gesetzestechnisch zumindest teilweise fragwürdig (Bundesgericht) oder allenfalls nicht konform mit internationalem Recht (Bundesverwaltungsgericht, Fachverband Infra). Dem Anliegen, wichtige Bauwerke nicht durch endlose Rechtsstreitigkeiten blockiert zu sehen, könnte auch mit verhältnismässigen Mitteln nachgekommen werden: diesem Anliegen sei bei der Frage der aufschiebenden Wirkung Rechnung zu tragen (SP). Die Beschleunigung könne auch mit geeigneten Massnahmen im Vergabeprozess (VSEI, CHfms), durch eine Einschränkung des Weiterzugs ans Bundesgericht (ETH-Rat, Schweizerische Post, Schweizerischer Städteverband, Schweizerischer Gemeindeverband) oder durch eine angemessene Kostentragungspflicht der Beschwerdeführerin (economiesuisse) erreicht werden.

2.2.3 Schadenersatz (Art. 78 und 81 VE BöB)

Der VE BöB schlägt gegenüber dem geltenden Bundesrecht keine Ausweitung des Schadenersatzes für die Beschwerdeführerin vor. Er hält aber klärend fest, was gilt, wenn eine Beschaffungsstelle eine Ausschreibung rechtswidrig unterliess (Art. 78) und führt neu einen Artikel zur Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin ein (Art. 81).

Was den Schadenersatzanspruch der obsiegenden Beschwerdeführerin betrifft, wünschen sich diverse Wirtschafts- und Fachverbände, dass dieser erhöht wird. Er soll mindestens den entgangenen Deckungsbeitrag angemessen entschädigen (KGL, SBV), deutlich höher bemessen werden (Fachverband Infra, economiesuisse) bzw. den entgangenen Gewinn grundsätzlich (bauenschweiz, VSEI, usic, SMU, CHfms) oder bis mindestens 3% der Vergabesumme (SVV) umfassen. Gefordert wird zudem, dass auch der Anspruch auf Schadenersatz geregelt werden soll, wenn die Beschaffungsstelle ein Verfahren abbricht, ohne dass sie nachweisen kann, dass sie dafür keine Verantwortung trage (swissT.net). Auf der anderen Seite wollen diverse Vernehmlassungsteilnehmende, dass die geltende Bundesregelung nicht verändert wird (Schweizerischer Städteverband, Schweizerischer Gemeindeverband, suissetec, Marti AG, Inselspital Bern und H+).

Der neue Vorschlag zur Schadenersatzpflicht der Beschaffungsstelle bei offenkundig rechtswidriger Unterlassung einer Ausschreibung stösst bei einzelnen Vernehmlassungsteilnehmenden auf Ablehnung (suissetec, Inselspital Bern und H+). Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende begrüssen hingegen diese Klarstellung. Die Maximalbeschränkung auf 3 Promille des Zuschlagswertes wird aber nur vereinzelt unterstützt (Unique). Postuliert wird auf der einen Seite eine wertmässige Zusatzbeschränkung auf maximal CHF 500'000.- (SBB) auf der anderen Seite die Erhöhung dieses Wertes. Vorgeschlagen werden 3 Prozent (economiesuisse, sgv, ePower, SWISSMEM), 10 Prozent (SWICO) bzw. die Streichung der Maximalobergrenze (bauenschweiz Stammgruppe Planung).

2.3 Begriff der Beschaffung und Geltungsbereich

2.3.1 Öffentliche Beschaffungen (Art. 3 VE BöB)

Abs. 1 definiert die öffentliche Beschaffung als Beschaffung von Leistungen, welche die Beschaffungsstellen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben benötigen. Als Leistungen gelten dabei Güter und Dienstleistungen einschliesslich Bauwerken und Bauleistungen.

Die Ausweitung des Katalogs der Dienstleistungen wird vom ETH-Rat und der Schweizerischen Post positiv, von der AlpTransit, der SBB und dem vpod hingegen negativ beurteilt. Dass die Auslagerung bzw. Übertragung von Staatsaufgaben als öffentliche Beschaffung gilt, wird vom PPP begrüsst; vom Kt. BE hingegen abgelehnt. Wann die Ver-