Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 33 Seiten
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2. Klären ____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
schreibungsverfahren erreicht oder überschritten wird.
Einige Vernehmlassungsteilnehmende begrüssen das Beibehalten der bisherigen Regelung (Schweizerische Post, AlpTransit, Schweizerischer Städteverband, Schweizerischer Gemeindeverband). Andere wiederum sprechen sich für eine Ausweitung des Rechtsschutzes aus (economiesuisse, swissT.net, Swiss Textiles, SAV). Der Rechtsschutz soll zumindest auf Einladungsverfahren ausgeweitet werden. Die Beschaffungsstelle solle aber weiterhin selber bestimmen können, wen sie einladen will, weshalb klargestellt werden könne, dass im Einladungsverfahren kein Anspruch auf Teilnahme besteht (SGB, sgv, KV Schweiz, Travail.Suisse, bauenschweiz, VSEI, SBV, usic, CHGEOL, SMU und CHfms). Ein Rechtsschutz unterhalb der massgebenden Schwellenwerte sei insoweit zu gewähren, als Diskriminierungen beim Marktzugang angefochten werden können (WEKO). Obwohl die vorgeschlagene Regelung explizit nur für Bundesbeschaffungen gelten soll, äusserten sich auch vier Kantone hierzu (Kte. BE, GR, TI, ZH): Das Binnenmarktgesetz schreibe ihnen im unterschwelligen Bereich seit langem einen Rechtsschutz vor und es sei nicht ersichtlich, weshalb für Bundesbeschaffungen etwas anderes gelten solle.
2.2.2 Aufschiebende Wirkung (Art. 76 VE BöB)
Der VE BöB schlägt vor, dass der Beschwerde neu grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zukommen soll (Abs. 1). Eine Ausnahme gilt für öffentliche Werken oder Bundesaufgaben, die keinen Aufschub des Vertragsschlusses zulassen. Welche dies sind, kann der Bundesrat in einer Verordnung festhalten (Abs. 2-4).
Für den Wechsel hin zum Grundsatz, dass einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommen solle, finden sich sowohl zahlreiche Befürworter (economiesuisse, VSEI, suissetec, usic, bauenschweiz Stammgruppe Planung, PPP, SWISSMEM, CHfms, NAD, Marti AG, SWICO, Schweizerische Post) als auch Kritiker (Kte. BE, GR, FDP sowie sgv, bauenschweiz, Fachverband Infra, VSG, SBV, SAV, SMU, AlpTransit, SBB, KGL, Inselspital Bern, H+ und Unique). Beide Seiten bringen dieselben Argumente vor: Es sind dies vor allem die drohende Gefahr von Verzögerungen und Mehrkosten (PPP aber auch FDP, SWISSMEM, Kt. BE) und die Wirksamkeit des Rechtsschutzes (economiesuisse, VSEI aber auch bauenschweiz, SMU). Für den Systemwechsel hin zur grundsätzlich aufschiebenden Wirkung wird zusätzlich vorgebracht, dass diese neue Regelung Klarheit über den weiteren Verlauf und die entsprechenden Termine schaffe (SWISSMEM). Dagegen spreche, dass damit bzw. mit der Begründungspflicht ein erheblicher administrativer Aufwand verbunden sei (AlpTransit, Inselspital Bern, H+).
Die Ausnahmeregelung, wonach der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommen soll, wenn das Interesse des Landes oder ein grosser Teil desselben den Bau eines öffentlichen Werkes oder die Erfüllung einer Bundesaufgabe innert einer Frist verlangt, welche keinen Aufschub des Vertragsabschlusses zulässt (Abs. 2-4) stösst hingegen auf nahezu einhellige Kritik. Nur wenige der Vernehmlassungsteilnehmenden, die sich hierzu äusserten, stimmen dem Vorschlag zu, nicht ohne gleichzeitig Klärungs- (NAD, AlpTransit) oder Ergänzungswünsche anzubringen: Die Ausnahmeregelung soll auch grosse Infrastrukturprojekte der Elektrizitätsbranche (VSE), Versicherungsdienstleistungen (SVV) oder den verkehrspolitischen Bereich (SBB) erfassen. Alle anderen Vernehmlassungsteilnehmenden, die sich zu diesem Vorschlag geäussert haben, lehnen ihn strikte ab. Die „Blankodelegation“ an den Bundesrat wird als ungewöhnlich und nicht unproblematisch erachtet (Kt. BE). Diese „NEAT“-Klausel erscheine willkürlich und stehe einem modernen, rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichteten Beschaffungswesen nicht an (economiesuisse, SAV). Die Bestimmungen scheinen den Einzelfall der „Causa Erstfeld“ verallgemeinern zu wollen, was ziemlich trotzig wirke (Marti AG). Aufgrund der ungenügenden Schadenersatzansprüche werde der Rechtsschutz seines Gehaltes entleert (sgv, ePower). Je gewichtiger eine Beschaffung sei, umso gewichtiger dürften in der Regel auch die priva-