Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 33 Seiten
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4. Harmonisieren ____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
- Die Regelung des Einladungsverfahrens (Bst. d) sollte nach Ansicht einiger Wirt-
schaftsverbände nicht in die Kompetenz der Kantone fallen (sgv, usic, bauenschweiz Stammgruppe Planung, swissT.net).
Die BPUK befürwortet grundsätzlich eine gesamtschweizerische Harmonisierung des öffentlichen Beschaffungswesens, lehnt die Vorlage aber ab. Sie macht dabei sinngemäss geltend, es bestehe gar kein Eingriffsbedarf und der Vorentwurf bewirke keine Harmonisierung, sondern eine Rechtszersplitterung und Rechtsunsicherheit. Ferner basiere der Vorentwurf nicht auf einem Konzept, sondern auf der Idee, möglichst grosse Bereiche durch Bundesgesetzgebung zu regeln. Die Anliegen und Aufgaben der Kantone seien dabei vernachlässigt worden. Insgesamt stelle der Vorentwurf einen Rückschritt dar, denn das heute stark harmonisierte Beschaffungsrecht von Kantonen und Gemeinden werde zersplittert und somit der Vorteil des heutigen Konkordats zunichte gemacht. Der Vorentwurf sei ferner aus föderalistischen Überlegungen bedenklich, greife in die verfassungsmässige Kompetenzaufteilung ein und sei mit den Bestrebungen der NFA nicht vereinbar. Sodann sei der Zeitpunkt für ein neues Beschaffungsrecht angesichts der noch nicht abgeschlossenen internationalen Verhandlungen verfrüht. Darüber hinaus sei der Bund gestützt auf Art. 95 Abs. 2 BV nur ermächtigt, rechtliche Leitplanken zu setzen, nicht aber in die Verwaltungshoheit der Kantone einzugreifen. Schliesslich könne der angestrebte Spareffekt mit gemeinsamen Instrumenten wie namentlich einer gemeinsam betriebenen elektronischen Publikationsplattform erzielt werden. Der Spareffekt hänge aber nicht von einer zentralen Bundesgesetzgebung ab. Anstelle der Teilvereinheitlichung schlägt die BPUK daher vor, die parallele Harmonisierung beizubehalten. Die Kantone seien zu einer zusätzlichen Harmonisierung bereit. Sie überarbeiteten das Konkordat und integrierten darin die Vergaberichtlinien. Durch den erweiterten Regelungsbereich des Konkordats könne man auf kantonale Ausführungserlasse weitgehend verzichten. Der Bund solle seinerseits nur für sich mittels BöB die Staatsverträge umsetzen und mit der VöB sein übriges Beschaffungsrecht regeln.
Alle Kantone (ausser Kt. BE) schliessen sich der Ansicht der BPUK an.
Neben der BPUK und den Kantonen (ausser Kt. BE) sind auch weitere Vernehmlassungsteilnehmende der Ansicht, die Teilvereinheitlichung stehe im Widerspruch zu verfassungsrechtlichen und organisatorischen Zuständigkeiten der Kantone (SVP, SAB, Verband Schweizerischer Kantonalbanken) bzw. sie führe erneut zu einer Rechtszersplitterung des heute mit der IVöB bereits harmonisierten Beschaffungsrechts (CVP, SAV).
4.2 Schwellenwerte (Art. 15 VE BöB)
Der VE BöB strebt im Binnenmarktbereich eine schweizweite Harmonisierung der Schwellenwerte an (Abs. 1). Für Güter und Dienstleistungen wurde für die Behörden und Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden der in der heutigen IVöB vorgesehene Schwellenwert von Fr. 250'000.- übernommen. Bei den Beschaffungsstellen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b VE BöB ist eine Harmonisierung des Schwellenwerts auf Fr. 650'000.- vorgesehen. Die Schwellenwerte für das Einladungsverfahren betragen - wie in der heutigen IVöB - für alle Beschaffungsstellen bei Gütern Fr. 100'000.- und bei Dienstleistungen Fr. 150'000.-. Für Bauwerke und Bauleistungen sieht der Vorentwurf vor, dass ein Bauwerk ab Fr. 8 Mio. bzw. einzelne Bauleistungen ab Fr. 2 Mio. offen ausgeschrieben werden müssen. Für alle Beschaffungsstellen kommt hier - analog zur heutigen IVöB - ab Fr. 150'000.- das Einladungsverfahren zur Anwendung.
Harmonisierung der Schwellenwerte: Die Harmonisierung der Schwellenwerte für Bund, Kantone und Gemeinden wird im Grundsatz von der BPUK, den Kte. ZH und BE sowie von einigen Wirtschaftsverbänden (VSE, VSAS, SMU) begrüsst. Die Kte. GE und SG, der Schweizerische Städteverband, der Schweizerische Gemeindeverband sowie einige