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Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 4 Seiten
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Verordnung des EDI über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt sowie über Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel AS 2007
1terAls kindergesichertes Feuerzeug gilt ein Feuerzeug, das so beschaffen ist, dass es unter den üblichen oder vernüftigerweise vohersehbaren Verwendungsbedingungen von Kindern unter 51 Monaten nicht betätigt werden kann. Diese Verwendungsbedingungen sind durch den erforderlichen Kraftaufwand, die konstruktive Beschaffenheit, den Schutz des vorhandenen Zündmechanismus oder aufgrund der Komplexität oder Ablauffolge in der Handhabung zur Erzeugung der Flamme vorgegeben.
3Feuerzeuge dürfen nicht hergestellt, eingeführt oder abgegen werden:
a. in Form von Spielzeugen (Modellauto, Märchen- oder Comic-Figuren usw.) oder ähnlichen Produkten mit Unterhaltungseffekten (Blinken oder Abspielen einer oder mehrer Melodien);
b. als Imitation eines flüssigen oder festen Lebensmittel, in typischer Lebensmittelverpackung (als verkleinerte Getränkedose) oder sonstigen Gegenstandes (z.B. Waffe, Uhr, Telefon, Musikinstrument);
c. als menschliche Figuren oder Teile davon.
4Von Feuerzeugen, die den in Anhang 9 genannten Normen entsprechen, wird vermutet, dass sie die Sicherheitsanforderungen nach den Absätzen 1-3 erfüllen.
II
1Die Verordnung erhält einen neuen Anhang 1 gemäss Beilage. Der bisherige Anhang 1 wird Anhang 1a.
2Anhang 9 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Feuerzeuge nach Artikel 25 dürfen noch bis zum 31. Dezember 2008 nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
IV
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
... Eidgenössisches Departement des Innern:
Pascal Couchepin