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Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 5 Seiten

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Gliederungstitel vor Art. 6a

2a. Abschnitt: Toleranz

Art. 6a

1Ohne Bewilligung toleriert werden geringe Anteile von Lebensmitteln, Zusatzstoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen, die gentechnisch veränderte Pflanzen sind, enthalten oder daraus gewonnen wurden, wenn:

a. sie von einer ausländischen Behörde als geeignet für die Verwendung in Lebensmitteln beurteilt worden sind; und

b. die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Die Anteile überschreiten nicht den Wert von 0,5 Massenprozent, bezogen auf die Zutat.

2. Eine Gesundheitsgefährdung kann aufgrund einer Beurteilung durch das BAG nach dem Stand der Wissenschaft ausgeschlossen werden.

3. Geeignete Nachweisverfahren und Referenzmaterialien sind öffentlich verfügbar.

2Das BAG unterbreitet einen Beurteilungsbericht zur Stellungnahme innerhalb von 30 Tagen :

a. dem BAFU;

b. dem BVET;

c. dem BLW.

3Es kann das Inverkehrbringen von Erzeugnissennach Absatz 1 einschränken oder mit Auflagen versehen.

4Gentechnisch veränderte Materialien, die nach Absatz 1 in Lebensmitteln, Zusatzstoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen toleriert werden, werden in Anhang 2 aufgeführt. Sie werden aus Anhang 2 gestrichen, wenn sie die Voraussetzungen für die Tolerierung nicht mehr erfüllen.

Gliederungstitel vor Art. 10a

5a. Abschnitt: Anpassung von Anhang 2

Art. 10a

Das BAG aktualisiert Anhang 2 dieser Verordnung aufgrund seiner Beurteilungen nach Artikel 6a..

II

1Der Anhang wird neu Anhang 1.

2Diese Verordnung erhält einen neuen Anhang 2 gemäss Beilage.