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Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 2 Seiten
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Art. 7 Abs. 3 und 6
3 Beim Ausschmelzen der tierischen Fette ist der Gebrauch von Lösungsmitteln verboten.
6Die Summe der Trans-Fettsäuren darf 2 g pro 100 g pflanzliches Speisefett nicht überschreiten.
Gliederungstitel vor Art. 17a
6a. Abschnitt: Schlagcreme, Kochcreme
Art. 17a Definition
Schlagcreme oder Kochcreme ist eine Öl-in-Wasser Emulsion aus Wasser, Speiseölen und oder Speisefetten mit weiteren Zutaten wie Milch, Milchprodukten, kohlenhydrathaltigen Erzeugnissen und Zucker.
Art. 17b Kennzeichnung
Die Sachbezeichnung ist entsprechend der Zweckbestimmung entweder «Schlagcreme» oder «Kochcreme».
II
Lebensmittel, die den unter Ziffer I aufgeführten Vorschriften nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2008 nach bisherigem Recht abgegeben werden.
III
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
... Eidgenössisches Departement des Innern:
Pascal Couchepin