Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 2 Seiten

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engeren Sinne angebracht werden, doch die Angabe des Herstellungslandes bleibt auch in diesen Fällen obligatorisch.

Art. 10 Kennzeichnung

In Absatz 1 wird ein neuer Buchstabe eingeführt, um die obligatorische Angabe des Nominalvolumens klar festzulegen. Die Angabe des Nominalvolumen muss nicht zwingend im gleichen Sichtfeld wie die anderen Pflichtangaben angebracht werden. Ferner werden die Verweise in den Absätzen 3 und 4 richtiggestellt.

Art. 13 Verschnitt

Die Verschnittbestimmungen werden auf die neuen Weinklassen abgestimmt.

Wichtig ist, dass der Verschnitt eines klassierten Schweizer Weins (AOC, Landwein oder Tafelwein) zur Erzeugung eines Weins, der die Anforderungen Schweizer Weinklassen nach wie vor erfüllt, verboten ist. Anders ausgedrückt könnte der Verschnitt eines klassierten Schweizer Weins mit einem ausländischen Wein ungeachtet des Anteils an ausländischem Wein nicht mehr die Sachbezeichnung derjenigen Weinklasse tragen, in die er vor dem Verschnitt eingeteilt war. Ein solcher Wein dürfte nur noch mit der Sachbezeichnung "Wein" versehen werden.

Anhang 1

In Anhang werden Anpassungen an die neuen Weinklassen vorgenommen.