Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 2 Seiten
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Deklarationspflicht zu erfüllen. Sie sollen es im Bedarfsfall den Kontrollbehörden aber auch erleichtern, die Warenflüsse zu verfolgen und abzuschätzen, ob die Vorgaben zur Durchführung einer Bestrahlung eingehalten wurden.
Anhang 1
Die EG hat die Liste der zu deklarierenden allergenen Zutaten erweitert. Anhang 1 wurde deshalb mit den Lupinen und den Lupinenerzeugnissen sowie den Weichtieren und
Weichtiererzeugnissen erweitert.
Anhang 7 (neu)
In diesem Anhang werden die zulässigen nährwertbezogenen Angaben entsprechend dem Anhang der Verordnung (EG) 1924/2006 aufgeführt.
Anhang 8 (neu)
In der EU gibt es bisher noch keine Listen mit zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben. Im Zusammenhang mit der Anpreisung von Vitaminen und Mineralstoffen sowie anderen
Nährstoffen sind in der Schweiz schon seit 2002 bestimmte Angaben zulässig. Zwecks
Sicherstellung der Rechtssicherheit werden diese in Anhang 8 nun explizit aufgeführt. Sobald die EG einzelne gesundheitsbezogene Angaben zugelassen haben wird, wird Anhang 8
entsprechend ergänzt.
Zu Ziff. III
Abs. 1-3: Die Übergangsfristen wurden so weit wie möglich auf diejenigen der Verordnung (EG) 1924/2006 abgestimmt. Allerdings musste für das Schweizer Recht angesichts der nur für die EU-Mitgliedstaaten geltenden Entscheidverfahren betreffend die Zulassung nährwert- oder gesundheitsbezogener nach Speziallösungen gesucht werden.
Abs. 4: Lupine und Lupinenerzeugnisse sowie Weichtiere und Weichtiererzeugnisse dürfen noch bis zum 31. Dezember 2008 ohne Deklaration nach Art. 8 Abs. 1 LKV an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.