Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 2 Seiten

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tragen ist, ist eine spezielle Erwähnung notwendig. Dasselbe gilt für übrige Herkunftsangaben, die nicht als geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben registriert sind.

Art. 40, al. 4 let. e et f et 5ter

Le présent projet de modification de l'ordonnance sur les denrées alimentaires d'origine animale est mis à profit pour corriger une erreur constatée suite à la dernière révision. En effet, la dernière révision ne permettait pas d'atteindre une totale compatibilité avec le droit européen en matière de déclaration du lait cru (Règlement (CE) 853/20041). Avec la nouvelle formulation de l'article 40, al. 4 let. e et f et 5ter cette erreur est désormais corrigée.

Art. 53 Abs. 6

Seit der Aufhebung der Bestimmungen über Vorzugsmilch im Jahre 2002 fehlen Kriterien darüber, was unter "Vorzugsbutter" zu verstehen ist. Die Verwendung dieses Begriffs lässt darauf schliessen, dass es sich bei der betreffenden Butter um etwas besonderes handelt. Wird eine Butter tatsächlich auf spezielle Weise hergestellt, darf dies auch künftig entsprechend ausgelobt werden. Unterscheidet sich eine Butter von ihrer Herstellung oder Zusammensetzung her aber nicht von aller andern nach den gesetzlichen Vorgaben hergestellten Butter und wird sie trotzdem als "Vorzugsbutter" ausgelobt, verstösst dies gegen das Täuschungsverbot von Art. 10 Abs. 2 Bst. b und e LGV.

Art. 63

In der Tabelle wurde beim fettreduzierten oder teilentrahmten Milchpulver die Reihenfolge in Bezug auf den minimalen und maximalen Milchfettgehalt der Darstellung bei den übrigen Milchpulvern angepasst. Die Bezeichnung "Milchpulver" soll als Gattungsbezeichnung für Milchpulver sämtlicher Fettgehaltsstufen stehen. Der Ausdruck "Vollmilchpulver" ist für Milchpulver mit einem minimalen Fettgehalt von 260 g/kg entsprechend den internationalen Gepflogenheiten vorgesehen. Es wird ein neuer Abs. 5 eingeführt, der besagt, dass Erzeugnisse bei deren Herstellung Vollmilchpulver verwendet wird, nicht als Vollmilcherzeugnisse gekennzeichnet werden können. Dies deshalb, weil zur Herstellung von Vollmilchpulver eine teilentrahmte Milch (Fettgehalt ca. 3.2 %) verwendet wird.

Art. 66bis

Bis anhin waren Kolostrum und auf Basis von Kolostrum hergestellte Erzeugnisse im schweizerischen Lebensmittelrecht nicht umschrieben. Die EU hat in der Verordnung (EG) 1662/2006 (ABl. L 320 vom 18.11.2006, S. 1)Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis umschrieben. Zur Gewährleistung der Äquivalenz werden die Bestimmung aus der EU übernommen. Damit entfällt auch die bisherige Bewilligungspflicht für derartige Erzeugnisse.

Art. 66ter

Erzeugnisse, die Kolostrum sind oder auf Basis von Kolostrum hergestellt wurden, sind klar als solche zu kennzeichnen. Roh-Kolostrum ist nicht zur Abgabe an Konsumenten geeignet. Die Anforderungen an das Kolostrum und dessen Gewinnung werden in der Verordnung des EVD über die Hygiene in der Milchproduktion (SR 916.351.021.1) geregelt werden. Für die Revision dieser Verordnung ist das BVET zuständig.

Art. 67

Die Bestimmungen zu Kolostrum gelten sinngemäss auch für Kolostrum anderer Säugetierarten.

Anhang 3

Da Freiburger Vacherin am 28. Februar 2006 im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen eingetragen wurde, kann Tabelle 1 von Anhang 3 gestrichen werden.

Anhang 4

Anhang 4 wird gestrichen, da Emmentaler im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen eingetragen wurde.

1 ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22