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Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 2 Seiten

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Art. 26 Abs. 5bis

5bisDas EDI kann festlegen, dass:

a. die beabsichtigte Verwendung ernährungs- oder gesundheitsbezogener Angaben im Zusammenhang mit Lebensmitteln dem BAG vor dem Inverkehrbringen des betreffenden Lebensmittels gemeldet werden muss;

b. das BAG über die wissenschaftliche Begründung einer Angabe nach Buchstabe a zu informieren ist.

Art. 68 Abs. 2-4

2Einfuhrsendungen, für welche die geforderte Bescheinigung nicht vorgelegt werden kann, können zurückgewiesen werden.

3Aufgehoben

4Aufgehoben

II

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey

Die Bundeskanzlerin: ...