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Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 2 Seiten
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Art. 26 Abs. 5bis
5bisDas EDI kann festlegen, dass:
a. die beabsichtigte Verwendung ernährungs- oder gesundheitsbezogener Angaben im Zusammenhang mit Lebensmitteln dem BAG vor dem Inverkehrbringen des betreffenden Lebensmittels gemeldet werden muss;
b. das BAG über die wissenschaftliche Begründung einer Angabe nach Buchstabe a zu informieren ist.
Art. 68 Abs. 2-4
2Einfuhrsendungen, für welche die geforderte Bescheinigung nicht vorgelegt werden kann, können zurückgewiesen werden.
3Aufgehoben
4Aufgehoben
II
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey
Die Bundeskanzlerin: ...