Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/105: Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes · 30 Seiten
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dieses Gesetzes eingereichte Gesuche werden demnach bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt. Wird beispielsweise noch unter altem Recht ein Gesuch nach Artikel 31b BüG (Kind eines Elternteils, der das Schweizer Bürgerrecht verloren hat), eingereicht, wird dies auch unter neuem Recht noch weiterbehandelt, obwohl dieses für diesen Personenkreis keine erleichterte Einbürgerung mehr vorsieht.
Art. 52 Erleichterte Einbürgerung für das Kind eines schweizerischen Elternteils
Die Bestimmung regelt Fälle von Artikel 58a und 58c des bisherigen BüG. Eine erleichterte Einbürgerung des Enkelkindes aus der Ehe der schweizerischen Grossmutter und einem Ausländer, wie sie noch nach dem bisherigen Artikel 58a Absatz 3 BüG vorgesehen war, soll nicht mehr möglich sein. Eine Aufhebung dieser Regelung ist gerechtfertigt, wenn man bedenkt, dass es sich bei Artikel 58a BüG ursprünglich um eine Übergangsbestimmung für vor dem 1. Juli 1985 geborene Kinder handelte. Der Bezug der betroffenen Personen zum Schweizer Bürgerrecht ist wie derjenige nach dem alten Artikel 31b BüG – Kinder eines Elternteils, der das Schweizer Bürgerrecht schon vor der Geburt des Kindes verloren hat – heute nicht mehr dermassen bedeutsam, dass sich die Zulassung zur erleichterten Einbürgerung rechtfertigt.
2.6.3 3. Kapitel: Referendum und Inkraftsetzung
Art. 53
Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum, und der Bundesrat wird das Inkrafttreten festlegen.
Anhang: Aufhebung und Änderung des bisherigen Rechts
Das Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 1952 wird integral aufgehoben und durch das neue ersetzt.
Das geltende AuG wird in zwei Bestimmungen geändert. Diese betreffen den Widerruf von Bewilligungen und andere Verfügungen. Die zuständigen Behörden entscheiden, welchen ausländerrechtlichen Status die betroffene Person nach einer Nichtigerklärung ihrer Einbürgerung erhält. Sodann muss auch das Ausweisgesetz, das den Entzug der Ausweise nach der Nichtigerklärung der Einbürgerung regelt, angepasst werden.
3 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Die Gesetzesänderungen haben keine finanziellen und personellen Auswirkungen auf den Bund. Im Zusammenhang mit Nichtigerklärungen von Einbürgerungen und