Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/105: Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes · 30 Seiten

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2.2.1.2 2. Abschnitt: Erleichterte Einbürgerung

Art. 20 Materielle Voraussetzungen

Wie bei der ordentlichen Einbürgerung ist es auch bei der erleichterten Einbürgerung sinnvoll, eine "erfolgreiche Integration" zu verlangen. Es kann daher weitgehend auf die diesbezüglichen Ausführungen in Artikel 11 bzw. 12 BüG verwiesen werden.

In der Praxis ist zu berücksichtigen, dass der Grad der Integration in einem vernünftigen Verhältnis zur Anwesenheitsdauer in der Schweiz stehen muss. Für die ordentliche Einbürgerung wird im Normalfall eine wesentlich längere Aufenthaltsdauer in der Schweiz vorausgesetzt als für eine erleichterte Einbürgerung. Dies gilt es bei der Überprüfung der Integration zu berücksichtigen, wenn es um eine erleichterte Einbürgerung geht. So können insbesondere an die Sprachkenntnisse nicht die gleich hohen Anforderungen gestellt werden wie bei der ordentlichen Einbürgerung. Trotzdem sind Kenntnisse einer schweizerischen Landessprache grundsätzlich auch bei erleichterten Einbürgerungen zu verlangen. Details können auf Verordnungsstufe geregelt werden.

Die Sonderregelung von Artikel 12 Absatz 2 für Personen, welche die Integrationskriterien von Buchstabe c und d aus psychischen oder physischen Gründen nicht erfüllen können, gilt nicht nur für die ordentliche, sondern auch für die erleichterte Einbürgerung.

Artikel 20 Absatz 2 sieht vor, dass die Bewerberin oder der Bewerber die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden darf. Dieser Grundsatz gilt für alle Einbürgerungsarten in analoger Weise (vgl. Art. 11 Bst. c sowie Art. 26 Abs. 1 Bst. e).

Artikel 20 Absatz 3 BüG hält fest, dass für Bewerberinnen und Bewerber, die keinen Aufenthalt in der Schweiz haben, die Voraussetzungen von Absatz 1 und 2 sinngemäss gelten. Dies entspricht weitgehend dem bisherigen Artikel 26 Absatz 2. Die Details bedürfen noch der Konkretisierung in der neuen Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz.

Art. 21 Ehegatte einer Schweizerin oder eines Schweizers

Die bisherigen Artikel 27 und 28 BüG werden neu in einem Artikel zusammengefasst. Inhaltlich entspricht die neue Regelung dem bisherigen Recht.

Wer eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, kann nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen. Besitzen die Ehegatten bei der Eheschliessung beide eine ausländische Staatsangehörigkeit und erwirbt einer der Ehegatten nach der Eheschliessung das Schweizer Bürgerrecht, ist es für den anderen Ehegatten nicht möglich, ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung zu stellen. Die gesuchstellende Person muss seit drei Jahren mit dem gleichen Ehegatten in ehelicher Gemeinschaft leben und sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten haben, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Gesuch nach Artikel 21 Absatz 1 oder 2 behandelt werden soll, ist der Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend. Leben die Ehegatten im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung beispielsweise in der Schweiz, verlegen ihren Wohnsitz aber