Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/105: Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes · 30 Seiten
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eine einbürgerungswillige Person bereits nach Ablauf einer einjährigen Wartefrist ein Gesuch einreichen kann.
1.2.3.3 Wartefrist für die Gesuchseinreichung
Bei einer verfügten Nichtigerklärung der Einbürgerung, welche aufgrund falscher Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist, soll die betreffende Person nicht umgehend ein neues Einbürgerungsgesuch einreichen können. Es wird ihr daher von Gesetzes wegen eine zweijährige Wartefrist auferlegt. Deren Fristenlauf beginnt erst mit Eintreten der Rechtskraft, d.h. nach der Beurteilung allfälliger Beschwerden gegen die Nichtigerklärung.
1.2.4 Verbesserung der Entscheidgrundlagen
1.2.4.1 Amtshilfe
Zuweilen beschweren sich Einbürgerungsbehörden in den Kantonen, dass ihnen relevante Informationen durch andere Behördenstellen vorenthalten werden. Am 20. Dezember 2006 hat NR Marcel Scherer eine Motion "Einbürgerungen nur mit klaren Einbürgerungsgrundlagen" (06.3875) eingereicht, worin er den Bundesrat auffordert, eine Rechtsgrundlage zu schaffen, die es den Einbürgerungsbehörden ermöglicht, auf alle zur Verfügung stehenden Informationen greifen zu können, wie z.B. Leumundsberichte, Strafregister, hängige Untersuchungen, etc. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2007 die Annahme der Motion beantragt. Im Bericht Jugendgewalt des EJPD vom 11. April 2008 wurde zur besseren Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen durch Kantone und Gemeinden eine geeignete Massnahme darin erkannt, dass die teilweise mangelnden Abklärungen der Einbürgerungsbehörden über den Integrationsgrad der Gesuchsteller sich dadurch verbessern liessen, wenn den Einbürgerungsbehörden empfohlen werde, vermehrt Abklärungen bei Polizei, Gerichts- und Schulbehörden durchzuführen. Dabei sei insbesondere den Jugendstrafen verstärkt Beachtung zu schenken (a.a.O., S. 45). Zudem wurde zur Verbesserung des Datenaustausches zwischen den Einbürgerungsbehörden und den übrigen von Integrationsfragen betroffenen Behörden angeregt, es sei im Bürgerrechtsgesetz die Schaffung eines Zugriffsrechts für die Einbürgerungsbehörden auf die Daten kantonaler und kommunaler Behörden zu prüfen (a.a.O., S. 53). Mit der vorgesehenen Bestimmung wird diesen Anliegen Rechnung getragen.
1.2.4.2 Gesuchsprüfung Jugendlicher bei Familiengesuchen
Ab dem zwölften Altersjahr ist die Eignung einer einbürgerungswilligen Person auch dann mit separaten Erhebungen zu prüfen, wenn sie in ein Familiengesuch miteinbezogen wird. Die Altersgrenze steht u.a. im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 AuG, worin sich je nach dem Alter der in die Schweiz nachgezogenen Kinder eine unterschiedliche Beurteilung des Bleiberechts ergibt. Wichtig ist insbesondere, dass die Kantone auch Erhebungen bei den Schulbehörden vornehmen (siehe oben Ziff. 1.2.4.1).