Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/105: Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes · 30 Seiten

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Absatz 1 bestimmt neu, dass in Missbrauchsfällen keine Zustimmung des Heimatkantons mehr verlangt wird. Dadurch wird eine bislang bloss formale Regelung beseitigt.

Die Absätze 2, 3 und 4 übernehmen die bisherige Regelung.

Absatz 5 regelt die neu eingeführte Wartefrist für die Einreichung eines neuen Gesuchs, wenn der Gesuchsteller vorgängig eines Missbrauchs überführt werden konnte. Eine zweijährige Strafwartefrist scheint angemessen. Denn nebst der Verfahrensdauer bei den Bundesbehörden, den Beschwerdeinstanzen und der Verlängerung der Frist von fünf auf acht Jahren, innerhalb welcher eine Einbürgerung für nichtig erklärt werden kann (siehe Abs. 2), wird zwischen dem missbräuchlichen Verhalten und der Sanktion in der Regel jeweils eine Zeitspanne von 12 oder mehr Jahren liegen.

Es rechtfertigt sich nicht, die zweijährige Wartefrist auch auf Familienmitglieder anzuwenden, die kein Verschulden an der Nichtigerklärung der Einbürgerung haben (vgl. Absatz 6). Dies gilt beispielsweise für ein zehnjähriges Kind, welches durch die Nichtigerklärung der Einbürgerung seines schweizerischen Vaters staatenlos geworden ist.

Im Weiteren soll mit Absatz 7 eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, wonach das BFM ermächtigt wird, bei einer Nichtigerklärung der Einbürgerung den Entzug der Ausweise (Schweizer Pass bzw. Identitätskarte) zu verfügen. Die Kantone sind für den Vollzug zuständig. Die bisherige Regelung, wonach die Kantone nach dem Eintritt der Rechtskraft der Nichtigerklärung nochmals eine beschwerdefähige Verfügung betreffend Entzug der Ausweise erlassen müssen, verursacht einen hohen administrativen Aufwand und kann durch Ergreifung von Rechtsmitteln ungebührlich in die Länge gezogen werden.

Die ausländerrechtlichen Folgen der Nichtigerklärung einer Einbürgerung werden in Artikel 62 und 63 des AuG (SR 142.20) geregelt.

2.2.2 2. Kapitel: Verlust durch behördlichen Beschluss

2.2.2.1 1. Abschnitt: Entlassung

Art. 37 Entlassungsgesuch und -beschluss

Die Bestimmung entspricht Artikel 42 des bisherigen BüG.

Art. 38 Einbezug der Kinder

Die Bestimmung entspricht Artikel 44 des bisherigen BüG.

Art. 39 Entlassungsurkunde

Die Bestimmung entspricht Artikel 45 des bisherigen BüG unter Berücksichtigung der Grundsätze einer geschlechtsneutralen Formulierung in den Absätzen 3 und 4.