Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/105: Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes · 30 Seiten

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fehlenden Kooperation mit den Behörden (Sozialhilfe, Schulbehörden etc.) manifestieren. Abschliessend lässt sich sagen, dass der Begriff der "öffentlichen Sicherheit und Ordnung" das Beachten der schweizerischen Rechtsordnung nicht nur zwingend mit einschliesst, sondern sogar darüber hinausgeht.

1.2.2.4 Respektierung der grundlegenden Prinzipien der Bundesverfassung

Auch die Respektierung der grundlegenden Prinzipien der Bundesverfassung und der universellen Werte des internationalen Menschenrechtsschutzes als Bestandteil der Integration ist in der Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz zu konkretisieren. Eine Verletzung kann u.a. darin liegen, dass das Gewaltmonopol des Staates oder die Gleichstellung von Mann und Frau abgelehnt wird.

Eine spezielle Ausprägung fehlenden Respekts gegenüber den Prinzipien zeigt sich zuweilen im politischen oder religiösen Extremismus. So sollen jene Personen wegen ungenügender Integration von der Einbürgerung ausgeschlossen werden, welche sich einer Organisation mit extremer politischer Ausrichtung angeschlossen haben und sich durch ihr Verhalten oder Äusserungen zu deren Werten bekennen. Die Ausschlussgründe sollen ebenfalls auf Verordnungsstufe aufgeführt und konkretisiert werden.

1.2.2.5 Verständigung in einer Landessprache

Hinsichtlich der Sprachkenntnisse verlangt der Bund die Fähigkeit, sich in einer Landessprache zu verständigen. Demgegenüber soll es den Kantonen auch künftig überlassen bleiben, ob sie in ihrer Gesetzgebung weitergehende Kenntnisse, beispielsweise Kenntnisse der am Wohnort gesprochenen Sprache, festschreiben wollen. Diese Kompetenzaufteilung steht im Einklang mit Artikel 38 Absatz 2 der Bundesverfassung, wonach der Bund nur Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone erlassen und die Einbürgerungsbewilligung erteilen darf. Die Zurückhaltung des Bundes rechtfertigt sich auch angesichts des Umstandes, dass er selber bei den erleichterten Einbürgerungen, für welche er zuständig ist, nur die Kenntnis einer Landessprache und nicht derjenigen der am Wohnort gesprochenen Sprache verlangt. Eine andere Lösung wäre zudem bei den Auslandgesuchen um erleichterte Einbürgerung nicht möglich, da hier zwar eine enge Verbundenheit mit der Schweiz geprüft wird, die Bezugnahme auf eine Ortsprache mangels eines inländischen Wohnsitzes aber nicht möglich ist. Abhängig vom Ergebnis der Diskussionen und Stellungnahmen wird der Bund im Rahmen der Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz verbindlich festlegen, welche Anforderungen an die Sprachkenntnisse verlangt werden. Dabei soll sichergestellt werden, dass die gesuchstellende Person eine Landessprache so gut versteht und sich darin hinreichend gut ausdrücken kann, dass sie sich im Alltag angemessen verständigen kann und in der Lage ist, die politischen Rechte auszuüben.