Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/105: Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes · 30 Seiten
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1.2.1.3 Einführung von Ordnungsfristen
Wie unter dem geltenden Recht soll das zuständige Bundesamt in seinen Einbürgerungsverfahren (erleichterte Einbürgerung, Wiedereinbürgerung) die Kantone mit den für den Einbürgerungsentscheid erforderlichen Erhebungen beauftragen können. Zurzeit gibt es, was die benötigte Dauer für die Erstellung von Erhebungsberichten betrifft, grosse kantonale Unterschiede. Je nach dem beteiligtem Kanton kann somit ein bundesrechtliches Verfahren erheblich länger dauern. Im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung sowie einer Steuerungsmöglichkeit zugunsten der kantonalen Stellen soll eine Ordnungsfrist einen zeitlichen Rahmen für die Erstellung der Erhebungsberichte setzen. Die konkreten Zeitvorgaben sollen auf Verordnungsstufe festgelegt werden. Selbstverständlich wird dabei zu berücksichtigen sein, dass es nach wie vor sehr komplexe Fälle geben wird, in welchen die Erhebungen wesentlich mehr Zeit in Anspruch nehmen werden als im Normalfall.
1.2.1.4 Neuordnung Gebührenregelung
In der Verordnung über die Gebühren zum Bürgerrechtsgesetz (GebV-BüG, SR 141.21) sind die Tarife und Zahlungsmodalitäten für die Einbürgerungsverfahren enthalten. Da der Bund bei seinen Verfahren für Inlandgesuche erst nachträglich Rechnung stellt, kann es vorkommen, dass die neu eingebürgerte Person die Gebühr nicht entrichtet und trotzdem das Bürgerrecht erhält. Es soll im Sinne einer einheitlichen und praktikablen Lösung – die schon heute bei den Auslandgesuchen zur Anwendung gelangt – möglich werden, die Gebühren für Inlandgesuche als Vorauszahlung einzunehmen. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin soll daher künftig seinem oder ihrem eingereichten Gesuch mit den bisher verlangten Gesuchsunterlagen zusätzlich einen Beleg über die geleistete Zahlung beifügen.
Die vorgesehenen neuen Abläufe und Aufgabenverteilungen können zu einem Mehraufwand bei den Kantonen und Gemeinden führen. Diesem Umstand ist durch eine angemessene Abgeltung zugunsten der Kantone und Gemeinden Rechnung zu tragen. Eine Kompetenzregelung im Gesetz erlaubt eine entsprechende Anpassung der Gebührenregelung, wobei für die Gebührenerhebung weiterhin der Grundsatz der Kostendeckung gilt.
1.2.2 Eignungsvoraussetzungen
1.2.2.1 Integrationsbegriff
Schon unter heutigem Recht ist eine erfolgreiche Integration eine unabdingbare Voraussetzung für die ordentliche und erleichterte Einbürgerung. Der Begriff wird jedoch weder im Gesetz noch in einer Verordnung näher präzisiert. Verständnisschwierigkeiten und sogar Missverständnisse sind mit dem Gebrauch der gleichlautenden Schlüsselbegriffe im Ausländer- bzw. Einbürgerungsrecht verbunden. Eine Klarstellung der Begriffe ist daher geboten.
Die neu vorgesehene Formulierung im Gesetz entspricht inhaltlich zwar weitgehend dem heutigen Recht. Dabei wird jedoch der Integrationsbegriff dem Ausländerrecht