Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/105: Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes · 30 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht

angeglichen. Er setzt sich im Wesentlichen zusammen aus den Bestandteilen der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Respektierung der grundlegenden Prinzipien der Bundesverfassung, der Fähigkeit, sich in einer Landessprache zu verständigen, sowie im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben oder dem Erwerb von Bildung. Dieser letztere Begriff entspricht weitgehend Artikel 4 Buchstabe d der geltenden Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 (VIntA, SR 142.205).

1.2.2.2 Sonderfall: Unverschuldetes Unvermögen zur Integration

In seinem Entscheid vom 16. Dezember 2008 hat das Bundesgericht im Fall einer körperlich behinderten Person, welche aufgrund ihrer Behinderung sozialhilfebedürftig war und damit das Einbürgerungserfordernis der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit nicht erfüllen konnte, entschieden, dass durch die Anwendung derselben Voraussetzungen wie für Nichtbehinderte ein Einbürgerungshindernis vorliege, welches einbürgerungswillige behinderte Personen diskriminiere. Das Gericht hat in der Folge die Beschwerde gutgeheissen und den Einbürgerungsentscheid zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen (BGE 135 I 49 ff). Nebst jenen Fällen, in welchen Personen mit körperlicher oder geistiger Behinderung betroffen sind, können auch Personen mit altersbedingter Lernschwäche oder anderen intellektuellen Einschränkungen die vorgesehenen Einbürgerungsvoraussetzungen kaum erfüllen. Der Situation solcher Personen ist im Einbürgerungsverfahren angemessen Rechnung zu tragen. Bei einer Person, die Sozialhilfe bezieht, kann nicht grundsätzlich darauf geschlossen werden, dass sie die Integrationskriterien nicht erfüllt. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn der Sozialhilfebezug auf einem Selbstverschulden der einbürgerungswilligen Person beruht, was dann der Fall ist, wenn kein Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben besteht.

1.2.2.3 Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Neu wird unter dem Integrationsbegriff das Kriterium der "öffentlichen Sicherheit und Ordnung" subsumiert, worunter namentlich auch das Einhalten der schweizerischen Rechtsordnung verstanden wird. Inhalt und Bedeutung dieser vom Ausländerrecht übernommenen Terminologie (vgl. Art. 80 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201) sind in der neuen Bürgerrechtsverordnung zu konkretisieren (zur Begriffsklärung siehe auch Ausführungen des erläuternden Berichts zur Revision von Art. 62 AuG; demzufolge beinhaltet die "öffentliche Sicherheit" die Unverletzlichkeit der Rechtsgüter der Einzelnen sowie der Einrichtungen des Staates, während unter dem Begriff der "öffentlichen Ordnung" die objektive Rechtsordnung sowie die Gesamtheit der ungeschriebenen Ordnungsvorstellungen, deren Befolgung nach der herrschenden sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen ist, verstanden wird). Negative Anwendungsbeispiele wären demzufolge dort anzunehmen, wo ein Familienvater oder eine Familienmutter die Beschneidung der Tochter oder Kinderverlöbnisse organisiert, oder wo die Eltern ihre Kinder zum Eingehen einer Zwangsehe verpflichten. Eine mangelhafte Integration unter diesem Oberbegriff kann sich aber auch in einer